Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über[2] [Bis 16.04.2024: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Durchführung des ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über]
1. |
die Form des Versicherungsnachweises; |
2. |
die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden[3] [Bis 16.04.2024: Zulassungsstellen]; |
3. |
die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; |
4. |
Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll. |
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