Pflichtteilsberechtigte Dritte können nach dem Erbfall sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB) geltend machen, somit nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Schenkungswert noch zum Nachlass gezählt wird (hierzu: von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolge-Gestaltung, 1. Aufl. 2011, § 55 Rz. 1 ff.; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 69 ff.). Hierbei gilt eine Pro-Rata-Regelung (§ 2325 Abs. 2 BGB): Für jedes vollendete Jahr der Schenkung wird der anzusetzende Wert um ein Zehntel reduziert; nach zehn Jahren bleibt der gesamte Schenkungswert unberücksichtigt ("Abschmelzungslösung"). Beachten Sie: Behält sich der Schenker ein umfassendes Nutzungsrecht vor (z.B. Nießbrauch), beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Beendigung des Nutzungsrechts (BGH v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15, MDR 2016, 1152). Besonderheiten gelten zudem bei der Schenkung an den Ehegatten; die Frist beginnt dann nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB).

Um diese Ansprüche zu vermeiden, kommen zwei Gestaltungen in Betracht:

  • Der Drittberechtigte erklärt – unabhängig von der Schenkungsurkunde – einen umfassenden Pflichtteilsverzicht. Dieser kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen (zur Frage der Sittenwidrigkeit solcher Vereinbarungen aufgrund besonderer Umstände: OLG Koblenz v. 27.7.2021 – 12 U 1681/20, FamRZ 2021, 2008, s. hierzu auch: Becker / Hendricks, RFamU 2022, 23 mit Empfehlungen zur Gestaltung des Beurkundungsverfahrens). Bei einem entgeltlichen Verzicht stellt das Entgelt eine Schenkung des Erblassers dar, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt (hierzu: Weinmann / Revenstorff / Offerhaus / Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Aufl. 2017, S. 272).
  • Der Drittbeteiligte wirkt an der Beurkundung der Schenkung mit und erklärt einen Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, so dass die Ansprüche am Restvermögen des Schenkers hiervon unberührt bleiben.

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