Der Schenker möchte im Regelfall sicherstellen, dass etwaige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten infolge der Anteilsübertragung entweder vollständig ausgeschlossen sind oder dass jedenfalls der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsbemessung anspruchsmindernd Berücksichtigung findet (zum Pflichtteilsrecht bei der Unternehmensnachfolge: Dresler-Lenz / Lehmann, BB 2023, 648).

Hierbei bestehen folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Der Beschenkte verzichtet durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 2 BGB) anlässlich der Schenkung umfassend auf sein Pflichtteilsrecht (zu den Rechtsfragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts in diesem Zusammenhang: Jülicher, ZErbR 2014, 126).
  • Der Verzicht erfolgt eingeschränkt dergestalt, dass er auf die Höhe des Werts der Zuwendung begrenzt ist.
  • Der Schenker erklärt, dass der Wert der Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist (Anrechnungsbestimmung i.S.d. § 2315 BGB). Die Anrechnung erfolgt durch einseitige Erklärung des Schenkers bei Ausführung der Schenkung (hierzu: von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolge-Gestaltung, 1. Aufl. 2011, § 59 Rz. 6 ff.).

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