Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten Tätigkeitsvergütungen und Darlehens-, Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Lizenzzahlungen), die der Gesellschafter von der Mitunternehmerschaft (einschließlich der atypischen stillen Gesellschaft) erhält, als Teil der Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft und sind daher im Gewinnanteil des Gesellschafters aus der Personengesellschaft zu erfassen. Diese Sondervergütungen bilden bei dem Gesellschafter daher Gewinn aus Gewerbebetrieb, werden also nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) qualifiziert.

Im Internationalen Steuerrecht kann diese Regelung zu Qualifikationskonflikten (vgl. "Qualifikationskonflikt") führen, da die ausl. Staaten, mit Ausnahme von Österreich, kein vergleichbares Regime von Sondervergütungen kennen. Sie qualifizieren diese Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. "Nichtselbstständige Arbeit"), aus Zinsen (vgl. "Zinsen") oder Vermietung und Verpachtung, woraus sich unter den DBA eine andere Zuordnung des Besteuerungsrechts ergeben kann als nach der deutschen Qualifikation als gewerbliche Einkünfte. Dies begründet die Gefahr von weißen Einkünften oder von Doppelbesteuerungen.

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