Einkünfte von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) werden in Deutschland bei den Gesellschaftern, also transparent, besteuert (vgl. "Personengesellschaft (allgemein)"). In anderen Staaten, insbesondere denen Mittel- und Osteuropas, aber auch in Spanien und Portugal, werden Personengesellschaften den Körperschaften gleichgestellt und daher intransparent besteuert. Möglich ist auch, dass ein Wahlrecht besteht, Personengesellschaften transparent oder intransparent besteuern zu lassen, so in Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen und in den USA.[1]

Deutschland nimmt die Einordnung als Körperschaft oder Personengesellschaft unabhängig von dem ausl. Recht vor, und zwar auch, wenn die Gesellschaft nach dem Recht eines ausl. Staates gegründet und dort ansässig ist[2] ; vgl. "Ansässigkeit"). Es erfolgt also grundsätzlich keine "Qualifikationsverkettung" (vgl. "Qualifikationsverkettung"). Dadurch können Qualifikationskonflikte (vgl. "Qualifikationskonflikt") entstehen, indem Deutschland die Einkünfte dem Gesellschafter zurechnet, der ausl. Staat aber der Gesellschaft, oder umgekehrt. Probleme bereitet dies insbesondere für die Anrechnung der oder Entlastung von der Quellensteuer.

[1] Vgl. die Übersicht in der Anlage zu BMF v. 16.4.2010, S 1300/09/10003, BStBl I 2010, 354.

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