Leitsatz

Sieht der Gesellschaftsvertrag der Betriebs-GmbH Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse vor, steht dies der Annahme einer personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht entgegen, wenn die Geschäftsführer der Betriebs-GmbH, die zugleich Eigentümer des vermieteten Grundstücks sind, das Mietverhältnis betreffende Rechtshandlungen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen können.

 

Sachverhalt

B und G sind zu je 50 % Eigentümer eines mit Werkstattgebäude, Bürotrakt und Sozialräumen bebauten Grundstücks, das ab 1.7.1992 an die B-Betriebs-GmbH für deren betriebliche Zwecke vermietet wurde. An der GmbH sind seit 1992 G zu 49 %, B zu 50 % sowie Frau G zu 1 % beteiligt. Die Geschäftsführung der GmbH erfolgt durch B und G. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags der GmbH dürfen die Geschäftsführer folgende Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen: Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Dauerverträgen für eine längere Laufzeit als ein Jahr sowie alle Maßnahmen und Geschäfte, die nach Art und Umfang über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sind Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen.

B und G erklärten für 1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es liege eine Betriebsaufspaltung vor mit der Folge, dass B und G aus der Vermietung des Grundstücks gewerbliche Einkünfte erzielten.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Unstreitig ist die sachliche Verflechtung, da das von der GmbH gemietete Grundstück nebst Gebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH ist. Zwischen B und G einerseits und der Betriebs-GmbH andererseits bestand auch eine personelle Verflechtung. B und G sind eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe", die in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile besitzt. Beherrschungsidentität liegt vor, wenn die Gesellschafter, die die Betriebs-GmbH beherrschen, bei dem als GbR organisierten Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes (z.B. § 745 BGB) oder Vertrags (§ 709 Abs. 2 BGB) wenigstens für "die Geschäfte des täglichen Lebens" das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist. Die gegenständliche Beschränkung der Beherrschung auf "Geschäfte des täglichen Lebens" besagt, dass dort, wo das Mehrheitsprinzip gilt (§ 745 BGB, § 47 GmbHG), die Mehrheit der Stimmen auch zur Beherrschung ausreicht, wenn in besonderen Fällen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

Vorliegend konnten B und G aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am Betriebsunternehmen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auch in der GmbH die Herrschaft über die "Geschäfte des täglichen Lebens" ausüben. Dem stand nicht entgegen, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen waren. Für die Rechtshandlungen bezüglich der der GmbH überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bedurfte es keines Gesellschafterbeschlusses, da sie zur laufenden Geschäftsführung der GmbH gehörten. Deren Wahrnehmung oblag B und G als den Geschäftsführern der GmbH. Frau G hatte nicht die rechtliche Möglichkeit zu verhindern, dass die beherrschende Personengruppe B/G ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebs-GmbH überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt. Eine personelle Verflechtung ist daher zu bejahen.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 15/03).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2002, 7 K 2922/02 F

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