Kommentar

Nehmen die Gründer einer künftigen GmbH bereits vor deren Gründung die Geschäfte auf, werden sie als Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft (GbR oder OHG) persönlich verpflichtet. Von diesen Verbindlichkeiten werden sie nur befreit, wenn diese von der, mit Errichtung der Satzung zunächst entstehenden, Vor-GmbH oder der späteren GmbH vertraglich übernommen werden und der Gläubiger dieser Übernahme zustimmt ( §§ 404 , 405 BGB ; Gesellschaft bürgerlichen Rechts ).

Im entschiedenen Fall hatte der Vertragspartner geglaubt, mit einer bereits existierenden GmbH zu kontrahieren. Der BGH hat es abgelehnt, daraus in ergänzender Vertragsauslegung eine stillschweigende Zustimmung des Vertragspartners zu konstruieren: Die Bereitschaft, sich mit einem beschränkt haftenden Vertragspartner zu begnügen, umfasse nicht auch die Bereitschaft, den durch den Vertragsabschluß gewonnenen unbeschränkt haftenden Schuldner später gegen einen beschränkt haftenden einzutauschen. Auch könne nicht unterstellt werden, der Gläubiger hätte bei Wahrung seiner berechtigten Interessen im voraus einer Schuldübernahme zugestimmt, die erst später zu einem ungewissen Zeitpunkt zwischen Gesellschafter und (Vor-)GmbH zustande kommen konnte und dem Gläubiger nicht einmal mitgeteilt werden mußte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.1998, II ZR 366/96

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