Wirtschaftliche Entwicklung abwarten: Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, darf die Zusage erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.[42] Hierbei wird eine Wartezeit von 5 Jahren als ausreichend angesehen.
Umwandlungen: Ändert das Unternehmen nur sein Rechtskleid (Umwandlungen etc.), werden keine neuen Fristen in Gang gesetzt.[43]
Beraterhinweis Zuführungen zu einer Rückstellung für eine Pensionszusage, die ohne Beachtung der unter Fremden üblichen Probezeit/Wartezeit vereinbart worden ist, werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG behandelt. Nach Ablauf der angemessenen Probezeit werden die weiteren Zuführungen auf Grund der ursprünglichen Pensionszusage für die Folgezeit nach derzeitiger Verwaltungsauffassung gewinnmindernd berücksichtigt.[44]
Der BFH hat hingegen anders entschieden[45]: "Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage hineinwächst"[46].
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