Prüfung der steuerlichen Anerkennung: Die Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen erfolgt in zwei Schritten:

  • In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die steuerliche Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG dem Grunde und der Höhe nach gebildet werden kann.
  • Bei steuerlicher Anerkennung der Pensionsrückstellung ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gem. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG zu prüfen.

vGA: Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.[1] Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.[2] Beachten Sie: Diese Grundsätze sind auch bei der Erteilung einer Pensionszusage zu beachten.

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