BMF, 15.12.1999, IV D 6 - S 1547 - 2/99

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für das Jahr 2000 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2000

 

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.
2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder vom 2. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
DM DM DM
Bäckerei 1.368 312 1.680
Fleischerei 1.308 984 2.292
Gast- und Speisewirtschaften      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.560 1.632 3.192
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.968 2.832 4.800
Getränkeeinzelhandel 0 540 540
Konditorei und Café 1.584 744 2.328
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 804 96 900
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 2.124 696 2.820
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 456 216 672
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 1054

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