Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeuntersagung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.

 

Normenkette

VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1-3; GewO § 35 Abs. 1, § 162 AO

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 05.06.2009; Aktenzeichen 1 K 508/08)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 508/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das der Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten vom 12.7.2007 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.4.2008 ergangenen Widerspruchsbescheids bestätigt wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 13.8.2009 sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 17.11.2009 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch sind die darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29.4.2009 – 3 D 280/09 – unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2008 sowie in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.3.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid dargelegt, dass im Falle des Klägers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO zu Recht als erfüllt angesehen wurden und die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zur Verdeutlichung wird – teils betonend, teils ergänzend – nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 12.7.2007 ausgesprochene Gewerbeuntersagung bot der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein oder ein anderes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Denn der Kläger hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits über Jahre hinweg erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen bzw. Sozialversicherungsträgern, die diese selbst mit mehr als … EUR bezifferten. Darüber hinaus war der Kläger seit 2004 seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen. Zudem hatte er bei der Kreissparkasse Schulden in Höhe von … EUR, so dass insgesamt von einer Überschuldung des Klägers ausgegangen werden konnte. Ausgehend von dieser Sachlage war die Feststellung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt, denn zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. – wie bereits im Beschluss des Senats vom 29.4.2009 – 3 D 280/09 – ausgeführt, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Dem ist der Kläger jahrelang unzureichend nachgekommen.

Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass die gegenüber den öffentlichen Kassen und Sozialversicherungsträgern bestehenden Verbindlichkeiten tatsächlich geringer als im Widerspruchsbescheid angenommen gewesen seien und das Verwaltungsgericht insoweit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. ...

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