Überblick

Outsourcing, neuer Wein in alten Schläuchen? Oder ist es auch in der steuerberatenden Praxis Zeit neue Wege zu beschreiten. Fachkräftemangel, Digitalisierung und neue berufsrechtliche Regeln eröffnen dem Steuerberater die Chance sich neu zu positionieren und so Wettbewerbsvorteile zu nutzen. Dabei gilt es die Chancen von Outsourcing neu zu gewichten und Risiken der Auslagerung an Dritte zu beleuchten. Denn die genaue Risikoanalyse hält die mit Outsourcing einhergehenden Gefahren überschaubar.

Eine gesetzliche Neuregelung des sogenannten "Berufsgeheimnisses" bzw.der berufsrechtlichen Verschwiegenheit[1] erleichtert jetzt Steuerberatern das Outsourcing von Dienstleistungen. So können jetzt etwa Schreib- und Telefondienste, Übersetzungen, Aktenarchivierungen, Fernwartungen der IT und sogar die Datenspeicherung in einer Cloud an externe Dienstleister verlagern werden, ohne dafür jedes Mal die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Alleine dieser Vorteil in der Administration ist Grund genug sich als Steuerberater dem Thema Outsourcing zuzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Am 9.11.2017 ist das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen"[2] in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz wurden wichtige Änderungen des § 203 StGB (Strafbarkeit bei Verletzung von Privatgeheimnissen) sowie Neuregelungen in § 62 StBerG (Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen) und § 62a StBerG (Inanspruchnahme von Dienstleistungen) geschaffen.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) v. 27.4.2016 wurde am 4.5.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. Nr. L 314 S. 72) und ist seit 25.5.2018 in den Mitgliedstaaten verpflichtend anzuwenden. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Seit 25.5.2018 gilt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU.[3]

[1] Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v. 30.10,2017, BGBl I 2017, S. 3618.
[2] Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v. 30.10.2017, BGBl I 2017, S. 3618.
[3] DSAnpUG-EU; BGBl 2017 I S. 2097

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