Kommentar

Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert, wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dieser juristischen Person nicht selbständig ausgeübt. Es liegt eine Organschaft mit der Folge vor, daß die Organgesellschaft als Teil des anderen Unternehmens anzusehen ist, gegenseitige Leistungen also als Innenleistungen zu behandeln sind.

Die erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen, vornehmlich im finanziellen Sinne, setzt dabei ein Über-Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften voraus. Die Organgesellschaft muß als Unternehmensteil dem Unternehmen des Organträgers zuzuordnen sein. Soll eine juristische Person Organträger sein, setzt dies daher deren unmittelbare, jedenfalls nicht unwesentliche Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. An dieser Eingliederung fehlt es, wenn die Anteile mehrerer Kapitalgesellschaften von natürlichen Personen in deren Privatvermögen gehalten werden. Dann ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet. In diesen Fällen handelt es sich um gleichgeordnete Schwestergesellschaften.

Für die Annahme einer Organschaft ist es zwar unschädlich, wenn das eine oder andere Merkmal weniger in Erscheinung tritt, es kann durch andere stärker ausgeprägte Kriterien ausgeglichen werden. Dennoch ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung zu fordern, daß alle drei Merkmale vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94

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