Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft vor, ist diese aber nicht gewollt, müssen die steuerlichen Folgerungen daraus nicht zwingend sein.
Sachverhalt
In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung spricht sich das FG dafür aus, dass eine ungewollt eingetretene umsatzsteuerliche Organschaft nicht zwingend umzusetzen ist. Der Einzelunternehmer U gründete eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die Tätigkeit der GmbH war mit seiner bisherigen Tätigkeit verknüpft. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft als gegeben an. Dies wurde besonders prekär, als über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet werden musste und U als Organträger damit die Umsatzsteuer auch wirtschaftlich zu tragen hatte.
Entscheidung
Das FG hat die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, da es ernstliche Zweifel darin sieht, dass durch steuerliche Vorschriften unerwünschte bzw. nicht vorgesehene zivilrechtliche Folgen herbeigeführt werden. Zwar bejaht es die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Und nach der Rechtsprechung des BFH sind damit die gesetzlichen Folgerungen zwingend (BFH, Urteile v. 17.1.2002 - V R 37/00 und v. 7.7.2005 - V R 78/03).
Allerdings ist gegen den Zwang zur Organschaft in der Literatur Kritik laut geworden, da der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nur eine Vereinfachung, aber keine materiell-rechtlichen Rechtsfolgen gewollt habe. Zudem sei die Vorschrift nur dann verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform, wenn sie im Sinne eines Wahlrechts interpretiert werde.
Diese Auffassung wird vom FG geteilt, weshalb es die vom Finanzamt gezogenen Rechtsfolgen für ernstlich zweifelhaft hält.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist durchaus überraschend, spricht sie sich doch gegen den üblichen Gesetzesvollzug aus, obwohl die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird dieser AdV-Beschluss nicht hinzunehmen sein, sodass der BFH sicher bald über die zugelassene Beschwerde zu entscheiden hat.
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