Der Unternehmer kann nicht bei allen steuerfreien Umsätzen[1], die den Vorsteuerabzug nicht schon grundsätzlich nach § 15 Abs. 3 UStG ermöglichen, auf die Steuerfreiheit verzichten. In Anwendung des Art. 137 MwStSystRL sind in § 9 Abs. 1 UStG nur bestimmte steuerfreie Umsätze zur Option zugelassen.

Die steuerfreien Umsätze, für die eine Option nach § 9 Abs. 1 UStG möglich ist, sind:

  • § 4 Nr. 8 Buchst. ag UStG: Umsätze in Zusammenhang mit Geldgeschäften, insbesondere die Gewährung und Vermittlung von Krediten, Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren, Umsätze und die Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten und Bürgschaften.
  • § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Hierunter können aber nur die Umsätze fallen, die überhaupt steuerbar sind. Insbesondere muss hier die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG bei Immobilienumsätzen beachtet werden.
  • § 4 Nr. 12 UStG: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung von Eigentum gerichteten Vertrags sowie die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. Nicht unter die optionsfähigen Umsätze, da ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen, fallen die in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG aufgeführten Leistungen (Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, Vermietung von Campingplätzen und die Vermietung von Betriebsvorrichtungen).
  • § 4 Nr. 13 UStG: Leistungen, die Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen.
  • § 4 Nr. 19 UStG: Umsätze von Blinden, die nicht mehr als 2 Arbeitnehmer[2] beschäftigen, sowie von Inhabern von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten bei der Lieferung von Blindenware und Zusatzware und der Ausführung von sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.
 
Praxis-Tipp

Voraussetzung für die Option ist bestimmter steuerfreier Umsatz

Bevor die weiteren inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 13 UStG geprüft werden, muss immer die Anspruchsgrundlage für die Steuerbefreiung festgelegt werden.

Für steuerfreie Umsätze, die nicht in der Aufzählung des § 9 Abs. 1 UStG enthalten sind, ist eine Option grundsätzlich nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Keine Option bei nicht in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführten Umsätzen

Versicherungsvertreter V erbringt seine Vermittlungsumsätze ausschließlich gegenüber deutschen Versicherungsgesellschaften. Die Ausführung seiner steuerbaren Umsätze ist nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.

Eine Option ist für V nicht möglich, obwohl er seine Umsätze an Unternehmer für deren Unternehmen erbringt, da steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG nicht zu den optionsfähigen Umsätzen nach § 9 Abs. 1 UStG gehören.

[2] Nicht zu den Arbeitnehmern gehören der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, minderjährige Abkömmlinge, die Eltern des Blinden sowie Lehrlinge.

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