Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG schließen grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus. Nur in bestimmten Fällen ist durch § 15 Abs. 3 UStG ein Vorsteuerabzug dennoch möglich (z. B. bei grenzüberschreitenden Leistungen). Um auch in anderen Fällen steuerfreier Ausgangsleistungen eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus Vorleistungen zu erhalten, kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen abschließend aufgezählte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig erfassen. Die Option ist immer an die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken an weitere Voraussetzungen geknüpft. Bei Lieferungen von Grundstücken kann nur im notariellen Kaufvertrag zur Umsatzsteuer optiert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Option zur Steuerpflicht ergibt sich aus § 9 UStG. Zu beachten sind aber bei dem Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken die zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 UStG. Die Finanzverwaltung hat ausführlich in Abschn. 9.1 und 9.2 UStAE zu der Umsetzung Stellung genommen. Die Ausübung der Option und ein Widerruf ist bis zur materiellen Bestandskraft möglich.

1 Allgemeine Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 UStG

Führt ein Unternehmer steuerfreie Umsätze aus, ist für damit im Zusammenhang stehende Umsätze der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nur in den in § 15 Abs. 3 UStG abschließend aufgeführten Fällen kann trotz steuerfreier Ausgangsumsätze des Unternehmers ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer aber die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte steuerbefreite Umsätze durch Willenserklärung (Option) als steuerpflichtig zu behandeln. Durch diese Option wird der eigentlich steuerfreie Umsatz steuerpflichtig, sodass der Unternehmer entsprechend der Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen muss.

Allerdings hat der Unternehmer dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen. So kommen systematisch für die Option zur Umsatzsteuer nur die Umsätze in Betracht, für die bei Steuerbefreiung keine Ausnahme vom Abzugsverbot der Vorsteuer nach § 15 Abs. 3 UStG infrage kommen kann.

1.1 Optionsfähige steuerfreie Umsätze

Der Unternehmer kann nicht bei allen steuerfreien Umsätzen[1], die den Vorsteuerabzug nicht schon grundsätzlich nach § 15 Abs. 3 UStG ermöglichen, auf die Steuerfreiheit verzichten. In Anwendung des Art. 137 MwStSystRL sind in § 9 Abs. 1 UStG nur bestimmte steuerfreie Umsätze zur Option zugelassen.

Die steuerfreien Umsätze, für die eine Option nach § 9 Abs. 1 UStG möglich ist, sind:

  • § 4 Nr. 8 Buchst. ag UStG: Umsätze in Zusammenhang mit Geldgeschäften, insbesondere die Gewährung und Vermittlung von Krediten, Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren, Umsätze und die Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten und Bürgschaften.
  • § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Hierunter können aber nur die Umsätze fallen, die überhaupt steuerbar sind. Insbesondere muss hier die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG bei Immobilienumsätzen beachtet werden.
  • § 4 Nr. 12 UStG: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung von Eigentum gerichteten Vertrags sowie die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. Nicht unter die optionsfähigen Umsätze, da ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen, fallen die in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG aufgeführten Leistungen (Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, Vermietung von Campingplätzen und die Vermietung von Betriebsvorrichtungen).
  • § 4 Nr. 13 UStG: Leistungen, die Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen.
  • § 4 Nr. 19 UStG: Umsätze von Blinden, die nicht mehr als 2 Arbeitnehmer[2] beschäftigen, sowie von Inhabern von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten bei der Lieferung von Blindenware und Zusatzware und der Ausführung von sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.
 
Praxis-Tipp

Voraussetzung für die Option ist bestimmter steuerfreier Umsatz

Bevor die weiteren inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 13 UStG geprüft werden, muss immer die Anspruchsgrundlage für die Steuerbefreiung festgelegt werden.

Für steuerfreie Umsätze, die nicht in der Aufzählung des § 9 Abs. 1 UStG enthalten sind, ist ...

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