Leitsatz

Der Betrieb eines Augenoptikers ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.v. § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Stromsteuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 3, § 2 Nr. 3 StromStG

 

Sachverhalt

Ein Optiker beantragte die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom, weil sein Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe gehöre.

Der Optiker vertreibt augenoptische Erzeugnisse, insbesondere Brillen. Er bezieht fertige Brillengestelle und vorgefertigte Gläser, die er in die Gestelle einpasst.

Das HZA lehnte den Antrag ab. Die Klage hatte vor dem FG Erfolg.

 

Entscheidung

Ein Optiker betreibt nicht deshalb Produzierendes Gewerbe, weil er fertige Brillengläser einschleift und Gestelle einsetzt. Er hat deshalb keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zur Verwendung steuerbegünstigten Stroms.

 

Hinweis

Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen. Für die Definition des Produzierenden Gewerbes macht sich das StromStG die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zunutze. Diese ist zwar nicht für stromsteuerliche Zwecke erstellt und führt deshalb mitunter zu stromsteuerrechtlich nicht ganz befriedigenden Ergebnissen. Das BVerfG und der BFH billigen gleichwohl die Anwendung dieser Klassifikation, weil ein besser geeigneter und zugleich praktikabler Weg zur Einordnung der Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen in die Kategorie des Produzierenden Gewerbes nicht zur Verfügung steht.

Die Tätigkeit des Augenoptikers wird in der Klassifikation dem Handel zugeordnet. Der Optiker pflegt zwar einzelne Tätigkeiten mit verarbeitendem Charakter auszuüben. Unabhängig von deren Umfang wird er aber in der Klassifikation wie erwähnt eingeordnet. Das ist entscheidend. Das Einsetzen von Gläsern in Gestelle stellt eine so genannte handelsübliche Manipulation i.S.d. Vorbemerkungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige dar. Produzierendes Gewerbe ist nur die Herstellung augenoptischer Erzeugnisse wie Brillengläser und Brillengestelle.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.1.2006, VII R 44/04

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