Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung für den Nachlaß der am … in Grünstadt verstorbenen … geb. … geboren am … zuletzt wohnhaft gewesen in …. Entlassung des Testamentsvollstreckers. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Gründen der Entlassung eines Testamentsvollstreckers.

 

Normenkette

BGB § 2227 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 18.11.1996; Aktenzeichen 1 T 435/96)

AG Grünstadt (Aktenzeichen VI 30/96)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 FGG). Der Umstand, daß der Senat durch Beschluß vom 11. Dezember 1996 – 3 W 208/96 das zunächst mit Schreiben vom 27. November 1996 eingelegte Rechtsmittel wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG als unzulässig verworfen hat, steht einer formgerechten Wiederholung der weiteren Beschwerde nicht entgegen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 29 Rdn. 35 m.w.N.). In der Sache bleibt das Rechtmittel indes ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat die (Erst-)Beschwerde mit Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beteiligten zu 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker nicht vorliegen.

Gemäß § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Begriff des wichtigen Grundes stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, den der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde daraufhin nachprüfen kann, ob die festgestellten Tatsachen sein Vorliegen rechtfertigen (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 27 Rdn. 30; BayObLGZ 1985, 298, 303; OLG Hamm OLGZ 1986, 1, 3, jeweils m.w.N.). Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.

Ein wichtiger Grund i. S.v. § 2227 Abs. 1 BGB ist nicht nur in den vom Gesetz besonders hervorgehobenen Beispielsfällen der groben Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Er liegt vielmehr ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, sein weiteres Verbleiben im Amt sei der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich oder führe zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlaß Beteiligten (vgl. dazu BayObLGZ 1985 aaO S. 302 m.w.N.). Darüber hinaus kann ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen eines Beteiligten schon für sich allein einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers darstellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1994 – 3 W 123/94; Senat in Rechtspfleger 1977, 306; BayObLG aaO, jeweils m.w.N.).

Diese allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. dazu Palandt/Edenhofer, BGB 55. Aufl. § 2227 Rdn. 5 f. m.w.N.) hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Gründe eine Entlassung des Beteiligten zu 2) nicht rechtfertigen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Tatsache, daß der Beteiligte zu 2) das von ihm am 24. Juni 1996 erstellte Nachlaßverzeichnis lediglich zu den Nachlaßakten gegeben und entgegen seiner Verpflichtung aus § 2215 Abs. 1 BGB dem Beteiligten zu 1) nicht übermittelt hat, führt unter den Umständen des hier zu entscheidenden Streitfalles nicht zu seiner Entlassung. Zwar wird die Nichtvorlage eines Nachlaßverzeichnisses häufig eine grobe Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund zur Entlassung i. S.v. § 2227 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1995 – 3 W 156/96 und vom 8. Januar 1996 – 3 W 196/95; OLG Hamm OLGZ 1986, 1, 4; Palandt/Edenhofer, aaO Rdn. 3, jeweils m.w.N.). Dies setzt aber voraus, daß die unterlassene Übermittlung des Nachlaßverzeichnisses zu einer ernstlichen Gefährdung der Interessen des Erben führt (OLG Köln OLGZ 1992, 192, 194; Palandt/Edenhofer aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1995 und vom 8. Januar 1996, jeweils aaO). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es an dieser Voraussetzung im hier vorliegenden Falle fehlt, weil der Beteiligte zu 1) über den Bestand des Nachlasses in allen Einzelheiten informiert war.

Mit Recht hat das Landgericht weiter ausgeführt, daß dem Beteiligten zu 2) keine Verletzung seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung angelastet werden kann. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Auch das Ausgabeverhalten des Testamentsvollstreckers im...

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