Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist – sofern der Richter sich die Fortführung des Verfahrens nicht vorbehält – für die Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell der Rechtspfleger zuständig.

2. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat. Maßstab ist dabei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse, der in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln ist und dann, wenn keine Weiterführung des Schuldnerbetriebs in Betracht kommt, nach Zerschlagungswerten zu bestimmen ist.

3. Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, werden bei der Wertermittlung berücksichtigt, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter eine auf sie gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Dabei bedarf es einer Prognose im Hinblick auf die Möglichkeiten einer zukünftigen Verwertung durch den endgültigen Verwalter. Ist zu erwarten, dass die Verwertung für die Masse zu einem Überschuss führt, so ist er für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage schon bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dann, wenn eine Verwertung durch den endgültigen Verwalter wahrscheinlich erscheint, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entsprechend anwendbar, die bis zur Kappungsgrenze eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage unabhängig von einem für die Masse erzielten Überschuss vorsieht.

 

Normenkette

InsO § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 60, 63-65; RPflG § 3 Nr. 2 lit.e, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 28.02.2000; Aktenzeichen 4 T 273/99)

AG Zweibrücken (Beschluss vom 03.09.1999; Aktenzeichen IN 24/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Zweibrücken vom 3. September 1999 aufgehoben.

Das Verfahren wird – auch hinsichtlich der Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 37.079,34 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 18. März 1999, berichtigt durch Beschluss vom 26. März 1999, wurde über das Vermögen der Schuldnerin vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Antragsteller bestellt. Ihm wurde die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen. Ferner wurde der Antragsteller damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin vorliegen.

Durch Beschluss vom 29. April 1999 eröffnete das Amtsgericht Zweibrücken über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung. Der Antragsteller wurde zunächst zum Insolvenzverwalter bestellt; zwischenzeitlich hat ihn das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2000 aus seinem Amt entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter bestimmt. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1999 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 31.764,95 DM sowie für seine Tätigkeit als Sachverständiger auf 2.437,50 DM festzusetzen und ihm Auslagen in Höhe von 2.437,50 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zuzuerkennen. Als Berechnungswert hat er dabei ein Aktivvermögen von 1.762.889,– DM zugrundegelegt, das in einer zu seinem Gutachten vom 23. April 1999 erstellten Überschuldungsbilanz ausgewiesen ist.

Durch Beschluss vom 3. September 1999 hat der Rechtspfleger die Vergütung des Antragstellers auf 1.000,– DM und dessen Auslagen auf 300,– DM, jeweils zzgl. 16 % MWSt festgesetzt. Eine Festsetzung der Sachverständigenentschädigung ist bisher noch nicht erfolgt.

Die gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 3. September 1999 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Februar 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, deren Zulassung er beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen.

a. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO statthaft.

Durch § 568 Abs. 3 ZPO wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausgeschlossen. Aus § 64 Abs. 3 InsO ergibt sich, dass die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter keine Entschei...

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