Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung. sofortige Beschwerde gegen Beschluß gem. § 91 a ZPO

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 14.01.1999; Aktenzeichen 2 KfH O 47/98)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 14. Januar 1999 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert:

bis 3.000,00 DM

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner hat als Konkursverwalter über das Vermögen eines Baumarkts in dessen … Niederlassung einen Konkurswarenverkauf durchgeführt. Dafür hat er am 14., 20. und 27.05.1998 im … Tagblatt geworben.

Die Antragstellerin hat in diesen Anzeigen die Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung gesehen und gegen den Antragsgegner beim Landgericht Tübingen am 29.05.1998 eine Beschlußverfügung erwirkt. Darin wird ihm unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, mit den Formulierungen „Preissenkung! 25 % auf alle Artikel” und „Großer Konkurswarenverkauf 50 % und mehr Preis-Senkung auf alle Artikel” zu werben und/oder damit eine Sonderveranstaltung anzukündigen und/oder durchzuführen.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, es fehle am Verfügungsanspruch. Denn der Konkursverwalter dürfe grundsätzlich ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG für den Verkauf von Konkurswaren werben (Senat WRP 1992, 663 ff.). Unter Hinweis auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin im Verlaufe des Monats Juni 1998 haben daraufhin beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten hat das Landgericht durch Beschluß vom 14.01.1999 der Antragstellerin auferlegt und dies damit begründet, die einstweilige Verfügung hätte im Widerspruchsverfahren nach Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht bestätigt werden können. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine ihr günstigere Kostenentscheidung erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zwar statthaft (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

a) Gemäß § 91 a ZPO war über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu befinden. Maßgeblich für diese Entscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (Thomas-Putzo, ZPO, 21. A., § 91 a Rn. 47). Abzustellen ist also auf die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Senat NJW-RR 1996, 1520). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann deshalb der Wegfall der Wiederholungsgefahr die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Kostenentscheidung nicht begründen. Denn dabei handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das die Parteien zu Recht zum Anlaß genommen haben, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. 7. A., Kap. 46 Rn. 35 sowie Kap. 7 Rn. 6 m.w.N.).

b) Dennoch ist dem Ergebnis des angegriffenen Beschlusses zuzustimmen. Denn der Verfügungsantrag war von vornherein mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Ein solcher Verfügungsanspruch folgte entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 UWG.

aa) Für die Formulierung „Preissenkung 25 % auf alle Artikel!” (Zeitungsanzeigen vom 14./20.05.1998) folgt dies schon daraus, daß damit gerade nicht der für eine Sonderveranstaltung notwendige Eindruck erweckt wird, es werde eine nur vorübergehende und besonders günstige Gelegenheit zum Einkauf geboten (vgl. zu diesem Erfordernis Baumbach/Hefermehl, WettbR. 20. A., § 7 UWG Rn. 17). Vielmehr kann weder dem Wortlaut noch dem Gesamtbild der beiden Anzeigen entnommen werden, es werde darin der Eindruck einer besonders günstigen, sobald nicht wiederkehrenden Einkaufsgelegenheit erweckt. Wesentlich naheliegender ist demgegenüber der Eindruck, es werde auf eine zeitlich unbegrenzte Reduzierung des gesamten Warenangebots hingewiesen. Fakten, die für die Wertung als Ankündigung einer Sonderveranstaltung sprechen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Daß die beiden genannten Anzeigen unter der Firma der Gemeinschuldnerin und ohne Hinweis auf deren Konkurs erschienen sind, ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH WRP 1989, 655 ff. – Konkursvermerk) und wurde von der Antragstellerin auch tatsächlich nicht beanstandet.

bb) Dagegen mag bei einer reinen Wortinterpretation der in der Anzeige vom 27.05.1998 angekündigte Konkurswarenverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung angesehen werden. Einer solchen Interpretation steht aber die Vorschrift des § 117 Abs. 1 KO entgegen (zur Fortgeltung dieser Vorschrift im vorliegenden Sachverhalt vgl. Art. 103 EG InsO). Diese Vorschrift verpflichtet den Konkursverwalter im Interesse des Konkurszwecks zur beschleunigten Liquidation des Unternehmens, sofern nicht dessen Fortführung eine b...

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