Leitsatz (amtlich)

1. Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG erfasst auch zugleich die zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht (BGH v. 11.10.2001 – III ZR 182/00, BGHReport 2002, 7 = MDR 2002, 23 = NJW 2002, 66 [67]).

2. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat die Unwirksamtkeit des Vertretergeschäfts zur Folge, wenn der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt und der Vertragspartner nicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen durfte.

3. Ein solcher Vertrauensschutz (§ 171 ff. BGB) kommt im Hinblick auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Unterwerferungserklärung als solche eine prozessuale Erklärung ohne materielle Wirkung darstellt.

4. Genießt der Vertragspartner des Vertretenen im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter keinen Vertrauensschuzt gem. § 173 BGB, so kann der aus dem Vertrag lediglich begünstigte Dritte sich gegenüber dem Vertretenen nicht auf seine eigene Gutgläubigkeit berufen.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 9 O 370/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.1.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung wegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, die von der Beklagten gegen die Kläger aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde betrieben wird.

Die Beklagte hat den Klägern im Rahmen eines Treuhandmodells den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert.

Ein Kollege der Klägerin zu 1) vermittelte den Kontakt zu einer Mitarbeiterin der Fa. S. GmbH & Co. KG, Frau Dr. F., die von der D. AG (im Folgenden kurz: D. AG) mit der Akquisition beauftragt worden war.

Frau Dr. F. bot den Klägern den vollfinanzierten Erwerb einer noch zu errichtenden 1-Zimmer-Wohnung in M. an. Sie erfragte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger, bildete ein persönliches Berechnungsbeispiel und erläuterte Möglichkeiten der Steuerersparnis. Hiernach standen der Zins- und Tilgungsbelastung aus einem aufzunehmenden Darlehen i.H.v. 140.555 DM Vorteile aus der Vollfinanzierung in Form von Steuerersparnissen und Mieteinnahmen dergestalt gegenüber, dass in den folgenden Jahren zur vollständigen Bedienung des Darlehens monatlich 290 DM ausreichen sollten. Eine Fußnote wies auf Erwerbsnebenkosten i.H.v. ca. 14 % und Bearbeitungsgebühren i.H.v. 3 % hin.

Im Rahmen eines weiteren Gesprächs mit Frau Dr. F. unterzeichneten die Kläger einen so genannten Zeichnungsschein, in dem sie die Fa. G. mbH (im Folgenden kurz: G.) beauftragten, einen Treuhandvertrag mit einer Treuhandgesellschaft bezogen auf das Objekt Nr. 005 in der zu errichtenden Appartementanlage zu vermitteln. Der Erwerbsaufwand war dort mit einer Fremdfinanzierung i.H.v. netto 140.555 DM, die als Eigenkapital zu erbringenden Erwerbsnebenkosten waren mit 19.678 DM und die Bearbeitungsgebühr für den Vermittler von 3 % des Gesamtaufwands war mit 4.849,15 DM angegeben. Wegen der Einzelheiten des so genannten Zeichnungsscheines wird auf die Ablichtung des Auftrags vom 1.9.1995 (Bd. II Bl. 56 d.A.) Bezug genommen.

Auf dem Auftragsformular quittierten die Kläger außerdem den Empfang der Texte des Treuhandvertrages, der Treuhandvollmacht und des von der G. erstellten Prospekts, in dem unter anderem die Funktionsverträge, die beteiligten Unternehmen und das Bestehen gesellschaftsrechtlicher Verbindungen dargestellt wurde. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhaltes wird auf Bd. II Bl. 57 bis 124 d.A. verwiesen.

Am 1.9.1995 wurde der Abschluss des Treuhandvertrages notariell beurkundet. Hierbei handelten die Kläger im eigenen Namen und zugleich im fremden Namen als vollmachtlose Vertreter für die Treuhänderin, die K. mbH (im Folgenden kurz: K.). Die Kläger erteilten der Treuhänderin eine umfassende Vollmacht, die u.a. folgenden Inhalt hat:

„ Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Treuhänder eine umfassende, für die Dauer des Bestehens des Treuhandverhältnisses unwiderrufliche

VOLLMACHT

zu seiner uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über den im Treuhandvertrag genannten Erwerbsgegenstand nach freiem Ermessen und der Durchführung des Treuhandvertrages. Die Treuhand erstreckt sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des vorstehenden Treuhandvertrages genannt werden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftraggeber nicht gewünscht werden, sonst wie erforderlich oder nach freiem Ermessen des Treuhänders zweckdienlich werden. Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, ...

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