Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- und Pachtzinsansprüche keine Masseforderung bei „schwachem Insolvenzverwalter”

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 2 S. 2, §§ 160, 210, 313 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 169/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen IX ZR 195/01)

BGH (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen IX ZR 195/0)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine Forderung i.H.v. 4.105,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.3.2000 gegen die Insolvenzmasse hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 81 %, die Beklagte 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 3.800 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Die Beschwer der Klägerin und die Beschwer der Beklagten liegen jeweils unter 60.000 DM.

Die Revision wird bezüglich des Anspruchs auf Zahlung der Pacht für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Feststellung einer Masseforderung von 12.920 DM) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin P.Y. Diese hatte von der Klägerin am 12.12.1997 das Objekt H. str. 181 in K. zum Betrieb der Gaststätte „T.” nebst zugehöriger Wirtewohnung, in der sie mit ihrer Familie fortan wohnte, zu einem monatlichen Pachtzins von 10.200 DM gepachtet. Der Vertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf AH 1 ff. verwiesen wird, berechtigte die Klägerin, bei Zahlungsverzug mit zwei Raten oder sonstigem Leistungsunvermögen fristlos zu kündigen.

1999 geriet die Gemeinschuldnerin zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin vereinbarte mit ihr die Tilgung eines aufgelaufenen Zahlungsrückstandes von 40.800 DM in monatlich neben der Pacht zu zahlenden Raten von 7.500 DM. Auf Antrag der Innungskrankenkasse vom 4.5.1999 wurde die Beklagte im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens am 14.7.1999 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt mit der Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Es wurde ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, ferner wurde die Beklagte ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Gemeinschuldnerin zu handeln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben schon vor Verfahrenseröffnung dringend erforderlich werde (AH 53 f.).

Am 3.8.1999 forderte die Klägerin die Gemeinschuldnerin und die Beklagte auf, die ausstehende Pacht für August und die zusätzlich vereinbarte Rate auf die Altrückstände unter Androhung der Kündigung bis zum 15.8.1999 zu zahlen (AH 16 ff.), und sprach am 20.8.1999 die Kündigung aus. Die Gemeinschuldnerin räumte nicht, sondern nutzte das Objekt weiter.

Nachdem am 9.9.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin ernannt worden war (AH 55), sprach die Klägerin wegen der inzwischen offenen Raten für August bis Oktober 1999 am 8.10.1999 erneut die fristlose Kündigung aus und forderte unverzügliche Rückgabe des Objekts, spätestens bis zum 14.10.1999. Die Beklagte verweigerte auch auf weitere Schreiben der Klägerin zunächst die Räumung, da die Gegenstände der privaten Wohnung wegen ihrer Unpfändbarkeit nicht dem Insolvenzbestand unterlägen (AH 31).

Daraufhin reicht die Klägerin am 3.11.1999 beim LG Köln Räumungsklage ein; am 9.11.1999 räumte die Gemeinschuldnerin das Objekt freiwillig. Die Klägerin nahm die Klage zurück, wodurch ihr Kosten von insgesamt 3.552,80 DM netto entstanden sind.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.1999 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die insgesamt rückständige Pacht von 35.700 DM sowie die Bruttokosten der Klagerücknahme, insgesamt 39.636,44 DM, zu zahlen. Die Beklagte zahlte darauf am 7.1.2000 22.780 DM auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Pachtzinsen (9. September bis 15.11.1999).

Mit der Klage hat die Klägerin die Nettokosten der Klagerücknahme (3.552,80 DM), den Pachtzins von August 1999 bis zum 8.9.1999 (12.920 DM) und Anwaltskosten von 552,50 DM verlangt, welche durch die Anmahnung der verspätet gezahlten 22.780 DM entstanden seien.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe der zahlungswilligen und -fähigen Gemeinschuldnerin im August 1999 die Zahlung der Augustpacht verboten.

Sie ist der Ansicht gewesen, im Hinblick auf die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Pachtzinsen sei eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO geboten; diese Vorschrift dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass anstelle eines allgemeinen Verfügungsve...

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