Leitsatz (amtlich)

Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Fachliteratur vorherrschenden Auffassung, wonach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO für den Insolvenzverwalter unanwendbar ist, wenn zu seinen Gunsten nur ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO ausgesprochen ist.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 55 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/13 O 87/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.9.2000 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Der Wert der Beschwer für die Klägerin beträgt 43.597,21 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus teilweise eigenem, teilweise aus abgetretenem Recht der A.-Leasing GmbH für Betriebsfahrzeuge und Produktionsanlagen der Schuldnerin Leasingraten und Mietkaufraten, zu deren Berechnung auf S. 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen wird. Sie ist der Ansicht, gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO geltend machen zu können.

Der Beklagte wurde am 29.3.1999 durch das AG Leipzig als Involvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt eingesetzt. Zugleich ordnete das AG an, dass Erfüllungen nur an den Insolvenzverwalter wirksam seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.).

Der Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 1.4.1999, auf das ebenfalls zu den Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 8–11 d.A.), bei der Klägerin und teilte mit, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt werde. Mit Beschluss vom 1.6.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, was die Klägerin veranlasste, am 8.6.1999 die außerordentliche Kündigung aller Verträge zu erklären.

Die Klägerin sieht die streitgegenständlichen Mieten aus der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeiten, weil § 55 Abs. 2 S. 2 InsO entspr. für den vorläufigen Insolvenzverwalter anzuwenden sei, wenn für diesen ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt ausgesprochen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 85.268,73 DM nebst 5,5 % Zinsen p.a seit 10.9.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Insolvenzforderung handele, die zur Tabelle anzumelden sei. Eine Analogie sei für den sog. schwachen vorläufigen Konkursverwalter nicht möglich, weil dieser dem Sequester nach der Konkursordnung entspreche und der Insolvenzverwalter bei anderer Sicht unübersehbaren Haftungsrisiken aus § 61 InsO ausgesetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das am 27.9.2000 verkündete Urteil Bezug genommen (Bl. 48–53 d.A.).

Gegen das am 27.9.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.10.2000 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, die nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis 26.1.2001 und 26.2.2001 mit am 26.2.2001 zu Gericht gelangtem Schriftsatz gerechtfertigt worden ist.

Die Berufung wendet ein, das LG habe die abstrakte Rechtsfrage unrichtig entschieden. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in solchem Umfang Befugnisse gehabt habe, dass er einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter gleichzustellen sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.268,73 DM nebst 5,5 % Zinsen p.a. hieraus seit 10.9.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26.1.2001 (Bl. 82–90 d.A.) und 27.11.2001 (Bl. 126–129 d.A.) sowie des Beklagten vom 30.7.2001 (Bl. 107–116 d.A.) und 11.9.2001 (Bl. 123–125 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Fachliteratur vorherrschenden Auffassung, wonach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO für den Insolvenzverwalter unanwendbar ist, wenn zu seinen Gunsten nur ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO ausgesprochen ist (wie hier auch OLG Köln v. 29.6.2001 – 19 U 199/00, OLGReport Köln 2001, 336 = ZIP 2001, 1422; LAG Frankfurt a...

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