Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wirft der Beschuldigten im Kern vor, durch Weiterführung ihrer steuerberatenden Tätigkeit ("durch Buchführungsarbeiten, die Abgabe von Steuererklärungen etc.", S. 24, 25 der Antragsschrift) nach Eintritt der Insolvenzreife der xxx & xxx GmbH Beihilfe zu der von dem Geschäftsführer der Gesellschaft verübten Insolvenzverschleppung begangen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 27.07.2010, der dem Antragsteller am 02.08.2010 ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen ist, zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 StPO) ist am 28.10.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

1.

Der Senat teilt die vom Antragsteller im Einzelnen begründete Auffassung, er sei zur Wahrnehmung der Rechte des Verletzten im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO berechtigt.

Auch der Generalstaatsanwalt hat in der Vorlageverfügung die Meinung vertreten, dass der Antrag nicht wegen fehlender Verletzteneigenschaft unzulässig sei. Dazu hat er ausgeführt:

"Auch wenn der Antragsteller als Insolvenzverwalter nicht Verletzter im engeren Sinne des § 172 sein kann, dürfte er "wie ein Verletzter" die Rechte der juristischen Person, deren Vermögensinteressen er wahrnimmt, im Strafprozess ausüben können (...), wird dem Insolvenzverwalter doch auch bei der Stellung des Strafantrags ein Handeln aus eigenem Recht zugebilligt (Fischer, StGB, 57. Aufl. § 77 Rdn. 22) und nicht lediglich als Vertreter im Willen der verletzten (juristischen) Person. Nichts Anderes kann dann bei der weiteren Geltendmachung des Strafverfolgungsinteresses in Rahmen des § 172 StPO gelten, (...)."

Dem stimmt der Senat zu.

2.

Auch ist die Antragsfrist gewahrt. Die Monatsfrist für die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung lief nicht, weil der Bescheid des Generalstaatsanwalts keine Rechtmittelbelehrung enthält (§ 172 Abs. 2 S. 1, 2 StPO).

3.

Gleichwohl ist der Klageerzwingungsantrag ohne Prüfung seiner sachlichen Berechtigung als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht insgesamt den aus § 172 Abs. 3 StPO herzuleitenden inhaltlichen Anforderungen an seine Begründung genügt.

Nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum einen die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und zum anderen die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben. Gefordert wird eine Begründung, die es dem Gericht ermöglicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren des Antragstellers auf seine Berechtigung zu überprüfen. Hierzu bedarf es einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der hinreichende Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht ergeben soll (vgl. Wortlaut § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zur Sachdarstellung in diesem Sinne gehört auch, dass der Antragsteller die etwaige Einlassung des Beschuldigten (vgl. KG NJW 1969, 108; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 143; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 13.12.2007 - 52 Zs 593/07 -; Schmid, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 172 Rn. 38), die von der Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlungen und deren wesentliche Ergebnisse, die Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, den Inhalt der dagegen eingelegten Beschwerde (vgl. zu Letzterem SenE v. 04.11.2003 - 1 Zs 989/03 -; SenE v. 23.04.2008 - 53 Zs 48/08 -) sowie den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts so konkret und vollständig wiedergibt, dass der Senat - auch insoweit ohne Rückgriff auf die Akten - überprüfen kann, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt hat (vgl. OLG Düsseldorf JMBI NW 1992, 106 = VRS 82, 352; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331; OLG Hamm VRS 107, 197; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 172 Rn. 27). Die erforderliche Vermittlung des Sachverhalts kann nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf - dem Antrag beigefügte - Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Schriftstücke lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Hamm VRS 100, 310; VRS 107, 197; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 27.01.2004 - 1 Zs 539/03 -; SenE v. 08.03.2005 - 1 Zs 2202/04 -; SenE v. 11.10.2005 - 52 Zs 197/05-).

Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die vorliegende Antragsschrift nicht in vollem Umfang.

Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht zureichend vollständig.

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