Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gegenstandswert von 30.000,-- €

 

Gründe

I. Tatbestand

Die Kläger wehren sich mit den Klagen vom 25.01.2010 gegen belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm, die diese mit drei Schreiben vom 06.01.2010 den Klägern erteilt hat.

Die Kläger bilden gemeinsam mit Rechtsanwalt L eine Sozietät. In dem Briefkopf, den die Anwaltssozietät benutzt, sind für Rechtsanwalt H der Hinweis "Zert. Testamentsvollstrecker (B2)" und für Rechtsanwältin N die Zusätze "Zert. Testmanentsvollstreckerin (B2)" und "Vorsorgeanwältin" angegeben.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm sieht in diesen Angaben eine berufswidrige Werbung und einen Verstoß gegen § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA. Sie hat deshalb den Klägern belehrende Hinweise mit drei Schreiben vom 06.01.2010 erteilt, wogegen sich diese mit Klage vom 25.01.2010 wehren.

Die Kläger tragen vor, dass Rechtsanwalt H und Rechtsanwältin N bei der B2 einen

Testamentsvollstreckerlehrgang besucht und mit einem Testat abgeschlossen haben. Entsprechende Teilnahmebescheinigungen haben sie vorgelegt. Der Tagungsplan für die zweitätige Veranstaltung sieht am zweiten Tag von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr ein "Testat" vor, wobei der Inhalt eines solches Testats jedoch nicht konkretisiert ist.

Aus den Teilnahmebescheinigungen ergibt sich die Bestätigung der Teilnahme für

10 ½ Unterrichtszeitstunden sowie das erfolgreiche Bestehen des anschließenden Testats.

Die Kläger tragen weiter vor, dass Rechtsanwältin N Mitglied im Verein der Vorsorgeanwälte sei. Die Mitglieder würden bei regelmäßigen vom Verein organisierten Treffen geschult. Die Kläger sind der Auffassung, dass eine berufswidrige Werbung nicht vorliege. Der Tagungsplan des B2-Testamentsvollstreckerlehrgangs mache deutlich, dass sich Rechtsanwalt H und Rechtsanwältin N in 10,5 Unterrichtszeitstunden ausführlich mit dem gerade einmal 32 Paragraphen umfassenden sechsten Teil des fünften Abschnitts des fünften Buches des BGB auseinandergesetzt hätten und sich dadurch erheblich von Mitbewerbern um das Amt des

Testamentsvollstreckers unterscheiden. Hinsichtlich der Bezeichnung von Rechtsanwältin N als Vorsorgeanwältin führen die Kläger aus, dass ein Vorsorgeanwalt derjenige sei, welcher die Übernahme einer unterstützenden bzw. kontrollierenden Bevollmächtigung für einen Mandanten im Versorgungsfall zur Vermeidung einer Betreuung übernimmt. Rechtsanwältin N qualifiziere sich durch die Übernahme verschiedener Betreuungsmandate für eine Tätigkeit als Vorsorgeanwältin. Sie verfüge auch über Vorsorgevollmachten, womit sie auch faktisch als Vorsorgeanwältin tätig werde.

Der Senat hat die Verfahren 2 AGH 36/10, 2 AGH 37/10 und 2 AGH 38/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei er das Aktenzeichen 2 AGH 36/10 führt.

Die Kläger beantragen,

die belehrenden Hinweise der Beklagten vom 06.01.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer in den belehrenden Hinweisen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest und nimmt auf diese Bezug.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die im Briefkopf von den Klägern benutzen Hinweise für Rechtsanwalt H als "zert. Testamentsvollstrecker (B2)" und für Rechtsanwältin N als "zert. Testamenstvollstreckerin (B2)" und "Vorsorgeanwältin" sind berufswidrig und stellen einen Verstoß gegen § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dar.

1.

Mit den Angaben auf dem Briefkopf der Sozietät wenden sich die Kläger an das rechtssuchende Publikum. Die Angaben stellen eine Werbung dar. Dem Rechtsanwalt ist Werbung grundsätzlich erlaubt, wobei Art, Umfang und Schranken von

Werbemaßnahmen an den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2004, Seite 2656 ff. zu messen sind. Werbung ist unter anderem einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Zur durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung gehört auch die Werbung, die ein Rechtsanwalt für die Inanspruchnahme seiner Dienst betreibt. Werbung ist mithin ein Teil der Berufsausübung und deshalb auch grundsätzlich erlaubt. Sie muss über berufsbezogene Umstände informieren und dem Gebot der Sachlichkeit in Form und Inhalt entsprechen.

Diesen Maßstäben wird die Werbung der Kläger nicht gerecht. Vielmehr verursacht die Verwendung der beanstandeten Zusatzbezeichnungen eine Irreführung des rechtssuchenden Publikums und ist deshalb zurecht von der Beklagten beanstandet worden.

2.

Die Bezeichnung als Testamentsvollstrecker ist alleine deshalb irreführend, weil es sich hierbei nach §§ 2197 ff. BGB um ein Amt im Einzelfall handelt. Es handelt sich also nicht um eine allgemeine Berufsbezeichnung, sondern lediglich um ein im Einzelfall übertragenes Amt (AGH Celle, Beschluss vom 12.01.2009, AGH 23/08, Rn 41 zitiert nach Juris). Dieses Amt beginnt mit der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Amt endet spätestens d...

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