Entscheidungsstichwort (Thema)

Unlauteres Führen der Berufsbezeichnung "Mediator" durch einen Steuerberater

 

Leitsatz (amtlich)

Verwendet ein Steuerberater die Bezeichnung "Mediator nach § 7 a BORA" auf seinen Briefbögen ohne räumliche Abgrenzung zu seiner Berufungsbezeichnung als Steuerberater, verstößt dies gegen § 43 Abs. StBerG, der als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen ist.

 

Normenkette

StBerG § 43 Abs. 2; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 01.09.2020; Aktenzeichen 12 O 103/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2023; Aktenzeichen I ZR 62/22)

BGH (Beschluss vom 08.11.2022; Aktenzeichen I ZR 62/22)

BGH (Beschluss vom 26.10.2022; Aktenzeichen I ZR 62/22)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.9.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 22.000 EUR leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist als Steuerberater. Er verwendet einen Briefkopf, der u.a. die Bezeichnung "Mediator § 7 a BORA" aufweist. Wegen der Gestaltung des streitgegenständlichen Briefkopfs wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Deshalb mahnte ihn die Klägerin erfolglos ab. Sie meint, die Bezeichnung sei ohne räumliche oder inhaltliche Abgrenzung zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" unlauter.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Weiteren und den erstinstanzlichen Anträgen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, mit dem es der Klage stattgegeben hat. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F., 3, § 3a UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 StBerG zusteht.

1. Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. zugleich prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.

2. Der Beklagte hat gegen § 43 Abs. 2 StBerG verstoßen.

a) Nach dieser Vorschrift ist dem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des Verbots der berufswidrigen Werbung nach §§ 57, 57 a StBerG dar (Kuhls/Willerscheid, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 43 Rn. 6). Sie dient der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren einer Irreführung, die sich aus der eine besondere Sachkompetenz zum Ausdruck bringenden Berufsbezeichnung oder daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so für Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.1.1981 - I ZR 29/79 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 10.3.1988 - I ZR 217/85 - Buchführungs- und Steuerstelle, juris Rn. 13). Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9.6.2010 (1 BvR 1198/10, Rn. 13, 15) ausgeräumt. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass nach wie vor ein Bedürfnis der Allgemeinheit zum Schutz vor einem Wildwuchs an nicht amtlichen Zusätzen zur Berufsbezeichnung besteht. Ein "Zusatz" im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG sei nur zu verneinen, wenn eine klare räumliche Trennung zwischen der Besuchsbezeichnung "Steuerberater" und dem Zusatz bestehe (BVerfG a.a.O. Rn. 17, 20).

b) Bei § 43 Abs. 2 StBerG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie - wie ausgeführt - der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor Irreführung dient (so auch BGH a.a.O. - zum alten Recht).

c) Bei dem Begriff "Mediator" handelt es sich nicht um eine amtlich verliehene Berufsbezeichnung. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 12.7.2010, mit der dem Beklagten bestätigt wird, die Bezeichnung "Mediator" führen zu dürfen. Die Kammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie hat den Beklagten mit diesem Schreiben aber nic...

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