Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung der Primär- und Sekundäransprüche gegen einen Rechtsanwalt.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.02.2004; Aktenzeichen 2-19 O 117/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.2.2004 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Tatsachenvortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Verdeutlichung ist zu ergänzen [dass] die Klägerin das Mandat zur Fortführung des Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Hamburg im Dezember 1998 auf ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten übertrug. Das Mandat des Beklagten endete im September 1999. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wandten sich mit Schreiben vom 15.9.1999 (Bl. 57 d.A.) an den Beklagten, wiesen diesen auf die ihm bekannte Übertragung des Mandates hin und baten um Übersendung der bereits zuvor fernmündlich angeforderten Unterlagen. Ferner wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass offensichtlich ein Zulässigkeitsproblem hinsichtlich der Klagefrist bestehe, und baten auch insofern um Informationen. Mit weiterem Schreiben vom 1.10.1999 (Bl. 59 d.A.) erinnerten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten an die Bitte um Übersendung der angeforderten Unterlagen und verwiesen darauf, dass das beklagte Hauptzollamt die Verfristung der Klageerhebung geltend gemacht hatte. Dem Beklagten wurde eine Frist zur Übersendung der entsprechenden Unterlagen bis zum 7.10.1999 gesetzt und angekündigt, dass anderenfalls der Vortrag des Hauptzollamtes als zutreffend angenommen und dem Mandanten die Inanspruchnahme des Beklagten empfohlen werde.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht Hamburg am 24.9.2002 machte die Klägerin mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2.10.2002 ggü. dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verfristung der Klageerhebung geltend (Bl. 132 ff. d.A.). Da der Beklagte sich auf dieses Schreiben nicht erklärte, wurde er erneut mit Schreiben vom 4.11.2002 (Bl. 138 d.A.) aufgefordert, sich mit seiner Anwaltshaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, wie er dies fernmündlich in Aussicht gestellt habe. Ihm wurde eine Frist bis 4.12.2002 gesetzt, sich schriftlich über seine Einstandspflicht zu erklären. Mit weiterem Schreiben vom 10.2.2003 (Bl. 139 d.A.) wurde der Beklagte zur Zahlung von 192.533,83 Euro bis zum 10.3.2003 aufgefordert. In mehreren Telefonaten erklärte der Beklagte ggü. dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, er bzw. seine Haftpflichtversicherung werde für den Schaden aufkommen.

Mit Klageschrift vom 27.3.2003, bei Gericht eingegangen am 31.3.2003, hat die Klägerin Klage eingereicht, die nach Anforderung des Kostenvorschusses gem. Verfügung vom 7.4.2003 (Bl. 152 d.A.) und Zahlung der angeforderten Kosten am 16.7.2003 (Vorblatt I) aufgrund richterlicher Verfügung vom 22.7.2003 (Bl. 155 d.A.) dem Beklagten in der Folgezeit zugestellt wurde.

Das LG hat der Klage durch am 24.2.2004 verkündetes Urteil lediglich wegen der aufgrund der Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht Hamburg entstandenen Kosten i.H.v. 2.195,60 Euro stattgegeben, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen, weil der Klägerin der geltend gemachte weitere Schaden nicht entstanden sei (Bl. 338-348 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 8.3.2004 zugestellte Urteil am 8.4.2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 10.5.2004 (Montag) begründet.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, dass ihr aufgrund des anwaltlichen Fehlverhaltens des Beklagten der geltend gemachte Schaden entstanden und der danach bestehende Anspruch nicht verjährt sei.

Sie behauptet, die offizielle Kündigung des Mandates ggü. dem Beklagten durch die Klägerin sei erst Mitte November des Jahres 1999 erfolgt. Bereits vor dem 24.9.2002 habe der Beklagte den Prozessvertretern der Klägerin mehrfach fernmündlich versichert, er werde im Fall einer negativen Gerichtsentscheidung den Fall seiner Versicherung vortragen, die den Schaden regulieren werde. Auf das Schreiben der Klägerin vom 2.10.2002 habe der Beklagte telefonisch angekündigt, sich mit seiner Anwaltshaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen. Diese Ankündigung habe er telefonisch am 10.12.2002 wiederholt. Im Januar und Februar 2003 habe der Beklagte behauptet, dass ein Schreiben seiner Berufshaftpflichtversicherung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden sei, er jed...

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