Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Steuerberater gegen eine Pauschalvergütung die laufende Buchführung sowie die Anfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen, kann er seine Leistungen auch dann nicht nach Zeitgebühren abrechnen, wenn der Mandant seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt und der Steuerberater deshalb unvorhergesehene Mehrarbeiten vorgenommen hat.

2. Der (hilfsweise) Übergang von der Zeitgebühr zur Pauschalvergütung im Honorarrechtsstreit stellt keine Klageänderung im der §§ 263 ff. ZPO dar.

3. Zur Verjährung von Honorarforderungen des Steuerberaters bei Verzögerungen des Mahnverfahrens durch überflüssige Auflagen des Rechtspflegers.

4. Der Steuerberater haftet seinem Auftraggeber nur dann für die Kosten von nach Mandatsbeendigung angefallenen Überprüfungs- und Korrekturarbeiten, wenn diese auf eine fehlerhafte Steuerberatung zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerberater seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist und der Mandant den Ratschlägen und Warnungen nicht Folge geleistet hat.

5. Säumniszuschlage stellen nur dann einen ersatzpflichtigen Schaden des Auftraggebers darstellen, wenn der Steuerberater seine Vertragspflicht, die rechtzeitige Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht erfüllt hat, und wenn die Zuschläge gerade deshalb gegen den Auftraggeber verhängt worden sind.

 

Normenkette

BGB §§ 196, 198, 209, 211, 217, 249, 611-612, 628, 635, 675; StGebV §§ 7-9, 12-14, 33, 35; ZPO §§ 263, 397, 411, 528, 693

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 106/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen VII ZR 205/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie die der Beklagten wird das am 3.5.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 38.961,86 Euro nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 27.077,31 Euro seit dem 31.12.1996 sowie 5 % über dem Basiszinssatz aus weiteren 11.884,55 Euro seit dem 21.9.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird wegen vorgerichtlicher Mahnkosten von 4,06 Euro als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Die Kosten der Berufung werden zu 15 % dem Kläger und zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Steuerberatungsverhältnis.

Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Besorgung von Hotelzimmern und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Der Kläger hat die Beklagte sowie ihre 1994 gegründete, im Parallelrechtsstreit LG Düsseldorf – 8 O 119/99 = OLG Düsseldorf – 23 U 146/01 verklagte Berliner Schwestergesellschaft auf der Grundlage eines Steuerberatungsvertrags vom 19.7.1994 (Bl. 24 ff. GA) in steuerlichen Angelegenheiten betreut. Für die ihm hieraus entstehenden Honorarforderungen hat sich der Beklagte zu 2), der geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) ist, durch Urkunde vom 8.11.1994 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage verbürgt (Bl. 60 GA).

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Neueinrichtung der von Vertragsparteien als dringend überarbeitungsbedürftig angesehenen Buchführung; außerdem hat er unter anderem zu einem Pauschalpreis von 6.000 DM netto die laufende Finanzbuchhaltung übernommen und die Entwürfe der monatlichen Umsatzvoranmeldungen erstellt. Während einer vom Finanzamt Düsseldorf-Nord angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung erklärte die Beklagte zu 1) unter dem 8.12.1995 – zugleich im Namen ihrer Berliner Schwestergesellschaft – die fristlose Kündigung der Vertragsverhältnisse (Bl. 174 ff. GA) und beauftragte sodann die D GmbH mit der weiteren steuerlichen Beratung.

Für seine Tätigkeiten in den Jahren 1994 und 1995 hat der Kläger aus insgesamt sechs Rechnungen vom 27.12.1995 sowie vom 16. und 17.12.1996 (Bl. 32 ff. GA) eine Honorarforderung von insgesamt 92.819,44 DM hergeleitet, die er zunächst in einem am 30.12.1996 eingeleiteten Mahnverfahren gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht und nach Überleitung ist das streitige Verfahren auch gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt hat.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 92.819,44 DM zuzüglich 11,5 % Zinsen seit dem 30.12.1996 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 7,95 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben einzelne Rechnungsansätze bestritten und sich zudem auf Verjährung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge