Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 560 IV 1594/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts E.-Stadt vom 03.06.2019 - 560 IV 1594/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3. auferlegt.

III. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Erblasser ist der am 00.00.1943 in C.-Stadt (Kreis D.) geborene A.1. Er verstarb zwischen dem 00.00.2016, 8:00 Uhr und dem 00.00.2016, 20:41 Uhr in E.-Stadt, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erblasser war zuletzt in zweiter Ehe mit A.2, geb. B., verheiratet, welche am 00.00.2008 vorverstarb. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen Abkömmlinge, jedoch keine gemeinsamen. Der Beteiligte zu 1. (A.3) ist der Sohn des Erblassers und die Beteiligten zu 2. (A.4) und zu 3.(A.5) sind Sohn und Tochter von A.2.

Im August 2007 errichteten die Eheleute A. zwei inhaltsgleiche Testamente, welche A.2 eigenhändig schrieb und beide Ehegatten anschließend unterzeichneten (Bl. 3 und 20 der Akte über die Verfügung von Todes wegen des Amtsgerichts E.-Stadt ...IV.../16).

Die Testamente haben folgenden identischen Inhalt:

"Testament

der Eheleute A.1 und A.2, geb. B., wohnhaft in E.-Stadt, F.-Straße 01.

Begünstigte: A.5

A.4

A.3

Hiermit geben wir unseren letzten Willen bekannt:

Nach dem Tod eines Ehepartners soll das Vermögen auf den verbleibenden Partner übergehen.

Nach dem Tod des zweiten Ehepartners soll das Vermögen wie folgt verteilt werden:

A.5 und A.4

(Kinder von A.2)

erben den Anteil am Objekt G.-Straße 02 in E.-Stadt zu gleichen Teilen (50 % pro Kind).

A.3

(Sohn von A.1) erbt das Objekt F.-Straße 01 in E.-Stadt als Alleinerbe (100 %).

E.-Stadt, im August 2007

(Unterzeichnet mit)

A.2 A.1

Eines der Testamente reichte der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau beim Nachlassgericht ein, welches am 04.07.2008 nach der Erblasserin eröffnet wurde (Bl. 4 der Akte über die Verfügung von Todes wegen ...IV.../18). Er beantragte einen Erbschein, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Dieser wurde ihm am 01.10.2008 erteilt.

Die Ehefrau des Erblassers vererbte ihm unter anderem das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung H. Bl. 0000 (G.-Straße 02, E.-Stadt, Mehrfamilienhaus, 1/2 Miteigentumsanteil) und Gemarkung J. Bl. 00000 (F.-Straße 01, E.-Stadt, Eigentumswohnung im Erdgeschoss links). Der Wert des Miteigentumsanteils wurde vom Erblasser mit136.000 EUR und für die Eigentumswohnung mit 60.000 EUR angegeben. Im Übrigen besaß die Ehefrau wertvolle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Guthaben bei Banken und einen PKW im Gesamtwert von ca. 15.500 EUR. Dem standen Darlehnsverbindlichkeiten i.H.v. 63.959 EUR gegenüber.

Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente Alleineigentümer von fünf Eigentumswohnung (F.-Straße 01, E.-Stadt, Erdgeschoss rechts, 1. Obergeschoss rechts und links und 2. Obergeschoss rechts und links). Die ursprünglich dem Erblasser ebenfalls gehörende Wohnung im Erdgeschoss rechts hatte er bereits im Jahre 1998 seiner Ehefrau für 150.000 DM verkauft. Dem Beteiligten zu 1. war insoweit ein Vorverkaufsrecht eingeräumt worden. Gegenüber dem Grundbuchamt gab der Verstorbene den Wert für die übrigen fünf Eigentumswohnungen mit einem Gesamtwert von 560.000 DM (= 332.339 EUR) an.

Der Erblasser veräußerte sodann den 1/2 Miteigentumsanteil an dem Mehrfamilienhaus in der G.-Straße 02 für 160.000 EUR und zahlte den Beteiligten zu 2. und zu 3. jeweils 25 % des Kaufpreiserlöses aus.

Nach dem Tode des Erblassers stellte der Beteiligte zu 1. am 08.07.2016 einen notariellen Erbscheinsantrag mit dem Inhalt, ihn als Alleinerben nach dem Erblasser auszuweisen (Bl. 2 - 5 d. A.). Der für die Beteiligten zu 2. und zu 3. vorgesehene Grundbesitz sei veräußert und diesen der Veräußerungserlös zugewendet worden, so dass nur noch der Nachlass für ihn verbleibe. Am 02.05.2016 wurde das erste Testament nach der vorverstorbenen Ehefrau und beide Testamente nach dem Erblasser und seiner Ehefrau eröffnet (Bl. 23 der Akte über die Verfügung von Todes wegen ...IV.../18). Bei den Angaben zum Wert des Nachlasses hat der Beteiligte zu 1. den Gesamtwert des Mehrfamilienhauses F.-Straße 01 mit ca. 180.000 EUR angegeben. Die Guthaben bei der K.-Bank und der L.-Bank hat er mit insgesamt 15.212 EUR konkretisiert, des Weiteren Wertpapiere im Wert von 4.212 EUR und einen PKW M. im Wert von 1.500 EUR. Dem ständen Hypothekenverbindlichkeiten i.H.v. 70.539,01 Euro gegenüber.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. vom 08.07.2016 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - E.-Stadt vom 12.04.2018, rechtskräftig seit dem 11.06.2018, zurückgewiesen. Nach dem Inhalt des Testaments hätten die Ehegatten ihre jeweiligen Abkömmlinge mit ihrem ursprünglichen Vermögen in Form ihrer jeweiligen Immobilien bedenken wollten. Da eine Erbfolge in einen Einzelgegenstand jedoch nich...

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