Die Unsicherheit über die Höhe der Vergütung muss hier die Anwendung der nunmehr in § 1a AStG befindlichen Preisanpassungsklausel geprüft werden. Der Gesetzgeber hat durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz[1] eine Anpassung der Korrekturfrist von bisher zehn auf nunmehr sieben Jahre nach Geschäftsabschluss angeordnet. Hierin unterscheidet sich die Regelung von den Empfehlungen der OECD. Diese stellt auf den Zeitpunkt, in dem zum ersten Mal der immaterielle Wert Einkünfte von unabhängigen Dritten für das übernehmende Unternehmen generiert, und eine Vermarktungsperiode von fünf Jahren ab (Tz. 6.193 OECD Verrechnungspreisrichtlinien), wodurch der Betrachtungszeitraum sehr lang werden kann. Nach der Regierungsbegründung[2] soll für Zwecke der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Praxistauglichkeit § 1a AStG auf einen Zeitraum von sieben Jahren ab Geschäftsabschluss begrenzt wird. Damit wird eine sachgerechte Regelung eingeführt, die einen zeitlich überschaubaren und administrierbaren Zeitraum enthält. Eine erhebliche Abweichung ist gem. Satz 3 anzunehmen, "wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende Fremdvergleichspreis um mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis abweicht". Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Tz. 6.193 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Liegt eine solche erhebliche Abweichung vor, ordnet Satz 5 an, dass eine Anpassung des Verrechnungspreises in dem Umfang zu erfolgen hat, in dem der aus nachträglicher Sicht zutreffende Fremdvergleichspreis von dem ursprünglich vereinbarten Verrechnungspreis abweicht. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Abweichung der Gewinnentwicklung von seiner Gewinnerwartung auf Umständen beruht, die er zum Zeitpunkt seiner Verrechnungspreisbestimmung nicht vorhersehen bzw. einkalkulieren konnte, hat eine Verrechnungspreisberichtigung gem. Satz 6 zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er etwaige mit der Zukunftsbetrachtung inhärente Unsicherheiten ökonomisch plausibel im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung berücksichtigt hat. Dies kann insbesondere durch extern veröffentlichte Informationen seitens des Unternehmens und auf der Grundlage von ökonomisch anerkannten Prinzipien und Methoden erfolgen, bspw. durch fremdübliche Risikozuschläge oder Risikoabschläge.

Bei Einkünften aus Nutzungsüberlassungen können die Regelungen für die Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sein ("Hinzurechnungsbesteuerung").

Werden immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Quellenstaat auf die hierfür gezahlten Lizenzgebühren eine Quellensteuer erheben darf ("Lizenzgebühren (Steuerabzug)").

[1] AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/27632, 76.

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