Bezugsgröße ist grundsätzlich der November bzw. Dezember 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 bzw. 30. November 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden (vergleiche 5.5).

Haben Soloselbständige ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit unterbrochen, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Als Vergleichsumsatz können sie also den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Ende der Elternzeit bzw. Pflegezeit wählen.

Haben Soloselbständige oder Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt (z. B. aufgrund einer durch die Versicherung anerkannten Brandstiftung), kann als Vergleichsumsatz auf den Oktober 2020 oder auf den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Schadensereignis abgestellt werden.

Darüber hinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen.

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