Für die Novemberhilfe gilt: Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.[1]

Für die Dezemberhilfe gilt analog: Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 30. November 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden (bis einschließlich 31. Oktober 2020).

Unternehmen, die nach dem 30. September 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung. Ein Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 ist der erstmaligen Aufnahme der gewerblichen / freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt.

[1] Im Falle von verbundenen Unternehmen gelten die abweichenden Vergleichszeiträume nur für diejenigen Unternehmen des Verbundes, die neu gegründet wurden.

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