Das Arbeitslosengeld I dient der Sicherung des privaten Lebensunterhalts und wird daher nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet.

Leistungen der Grundsicherung sichern das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Im Einzelnen gilt folgendes:

Ich beziehe laufend Leistungen vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II). Stellt das Jobcenter die Leistungen ein, wenn ich Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantrage?

Nein. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird nicht als Einkommen gewertet. Sie hat deshalb keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld II.

Ich habe erstmalig durch die Schließungen im November beziehungsweise Dezember finanzielle Probleme. Kann ich Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und gleichzeitig Arbeitslosengeld II beantragen?

Ja, Sie können beide Leistungen gleichzeitig beantragen. Beide Leistungen werden nicht miteinander verrechnet.

Was passiert mit meinen Betriebsausgaben, wenn ich Arbeitslosengeld II und gleichzeitig Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erhalte?

Das Jobcenter ermittelt aus Ihren Angaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen und - ausgaben. Der Überschuss der Einnahmen wird als Einkommen berücksichtigt. Das ist anders als bei den bisherigen Überbrückungshilfen. Hier konnten Betriebsausgaben bis zur Höhe der Überbrückungshilfe nicht abgezogen werden.

Was passiert, wenn die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erst im Dezember ausbezahlt wird?

Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird auch dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie erst im Dezember beziehungsweise erst im Januar ausbezahlt wird.

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