Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.

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