Leitsatz

Ist eine als solche formfreie Vereinbarung von einem Grundstücksgeschäft abhängig, dieses aber nicht von ihr, bleibt diese Vereinbarung formfrei.

Ein Grundstücksgeschäft bedarf gem. § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ein weiterer Vertrag, der mit dem Grundstücksgeschäft eine rechtliche Einheit bildet, aber als solcher keinem Formgebot unterliegt, bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. In diesem Falle muss die zwischen den Teilen des einheitlichen Geschäfts bestehende Abhängigkeit – wenigstens andeutungsweise – urkundlichen Ausdruck finden.

Eine rechtliche Einheit bilden Verträge, wenn sie dem Willen der Parteien gemäß, derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (ständige Rechtsprechung des BGH). Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist. Hängt der Abschluss des Grundstücksvertrags von einer weiteren, an sich nicht formbedürftigen Vereinbarung ab, erstreckt sich das Formgebot auch auf diese Vereinbarung.

Anderes gilt im umgekehrten Fall. Die einseitige Abhängigkeit des weiteren Geschäfts vom Grundstücksvertrag genügt nicht, um eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen. Es liegen vielmehr jeweils eigenständige Regelungen vor.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.11.1999, V ZR 251/98

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