Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen ein eigengenutztes Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich unter Vorbehalt des Nießbrauchs bis zum Tod des Längstlebenden auf ihre drei volljährigen Kinder übertragen. Aufgrund eines geplanten Umzugs schlossen die Steuerpflichtigen mit ihren drei Kindern eine privatrechtliche Vereinbarung, wonach beim Verkauf der Immobilie

  • die Nießbrauchsrechte zwar gelöscht werden,
  • jedoch in der Weise fortbestehen sollten, dass aus dem Verkaufserlös eine oder mehrere andere Immobilien auf den Namen der Kinder erworben werden, an denen wiederum ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern bestellt wird.

Bis dahin steht den Eltern das Nießbrauchsrecht an dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie zu. Den Verkaufserlös stellten die Eltern ihren Kindern zum Erwerb einer oder mehrerer anderer Immobilien zur Verfügung, an denen den Eltern dann wiederum das Nießbrauchsrecht zu bestellen ist.

Der durch den Verkauf an fremde Dritte erzielte Verkaufserlös betrug 475.000 EUR. In 2013 erwarben die Steuerpflichtigen zum gemeinschaftlichen Miteigentum der Kinder

  • eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 280.000 EUR
  • nebst Erwerbsnebenkosten von 27.805 EUR.
  • Zusätzlich erwarben sie ein Appartement in einem noch im Bau befindlichen Pflegeheim für 110.905 EUR.

Fazit: Die Aufwendungen für die Ersatzimmobilien überstiegen somit nicht den durch Verkauf der ursprünglich nießbrauchsbelasteten Immobilie erzielten Veräußerungserlös.

Die Steuerpflichtigen machten geltend,

  • die Nießbrauchsrechte entgeltlich erworben zu haben und
  • wollten die ihnen insgesamt entstandenen AK/HK auf die Lebensdauer des Längstlebenden abschreiben.

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