Auch konkludente Vereinbarung möglich: Die Zuwendung eines zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts muss nicht unbedingt in die Form eines Nießbrauchs gekleidet sein, vielmehr kann sie auch konkludent vereinbart werden[14].

Der BFH entschied – insoweit auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung –, dass

  • eine klare Trennung der verschiedenen Vermögensbereiche vorliegen muss und
  • dies aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Vertrags erfolgt,
  • den die Beteiligten auch entsprechend den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen.

Beachten Sie: Dies kann auch auf der Grundlage eines bloß schuldrechtlichen Nutzungsrechts geschehen – etwa, weil der Grundstücksnießbrauch nicht im Grundbuch eingetragen oder von vornherein nur schuldrechtlich begründet wurde.

Beraterhinweis Zu beachten ist, dass bei einem dinglich wirksam bestellten befristeten Nutzungsrecht der Fristablauf zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes führt. Bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht enden dagegen die Rechtswirkungen mit dem Eintritt der Bedingung (Zeitablauf), indem der frühere Rechtszustand grundsätzlich wieder hergestellt wird (§ 158 Abs. 2, § 163 BGB). Beachten Sie: Soll das befristete schuldrechtliche Nutzungsrecht auch nach Fristablauf weiter bestehen, reicht es aus, wenn ein Fortbestehen aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludent getroffenen Vereinbarung auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist anzunehmen ist.

[14] BFH v. 29.9.2021 – IX R 2/21, BFH/NV 2022, 228 = EStB 2022, 55 (Günther).

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