rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 19. Jan. 1994 und der Investitionszulagen-Ablehnungsbescheid 1991 vom 30.07.1993 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin (Kl'in.) wegen Versäumens der Investitionszulagenantragsfrist aufgrund Änderungen in der Finanzamtszuständigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Kl'in, eine GmbH mit Sitz in … und Geschäftsleitung bis Anfang 1993 ebenfalls in …, danach in …, beantragte mit Antrag vom 29.09.1992 für Investitionen in einer im Finanzamtsbezirk … belegenen Betriebsstätte Investitionszulage (InvZul) nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Den Antrag reichte sie beim Finanzamt (FA) … per Boten unter der Steuernummer ihrer dortigen Betriebsstätte an demselben Tage ein. Am 01.10.1992 klärte dieses FA in einer telefonischen Rücksprache mit dem FA, … in dem die Kl'in. zur damaligen Zeit steuerlich geführt wurde, die Zuständigkeit ab mit dem Ergebnis, daß das FA … zuständig sei und leitete den InvZul-Antrag der Kl'in. sogleich an dieses FA weiter, wo er am 02.10.1992 einging. Mit Schreiben vom 12.03.1993 wies das FA … darauf hin, daß der InvZul-Antrag beim zuständigen FA erst nach dem 30. September und damit verspätet eingegangen sei und dieses, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 Abgabenordnung (AO) gewährt werden könne, zur Versagung der InvZul führen müsse.

Mit am 08.04.1993 beim FA … eingegangen Schreiben beantragte die Kl'in. daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei von der Zuständigkeit des FA … ausgegangen und habe die Entgegennahme des Antrags dort als Zuständigkeitsbestätigung aufgefaßt. Sie sei insbesondere deshalb von dessen Zuständigkeit ausgegangen, da dieses FA für die Betriebsstätte, in die investiert worden sei, in den Vorjahren zuständig gewesen sei. So habe sie dort Steuererklärungen für das Jahr 1990 abgegeben und auch dort InvZul für 1990 beantragt. Kurz vor Stellung des InvZul-Antrags für 1991 habe sie vom FA … noch den Bescheid über die InvZul 1990 erhalten. Da der Antrag nach der InvZul-Verordnung (InvZulVO 1990) und dem InvZulG 1991 (InvZul 1991) gleichermaßen bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen FA zu stellen gewesen sei, habe sie ihn dort eingereicht. Daß sich im Ergebnis trotz des gleichgebliebenen Wortlauts in den investitionszulagerechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit aufgrund der zahlreichen im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ergangenen Gesetze geändert habe, dürfe ihr nicht angelastet werden.

Das damals noch zuständige FA … gewährte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Einspruch der Kl'in. hiergegen hatte keinen Erfolg.

Das nunmehr nach einer Verlegung der Geschäftsleitung im Jahre 1993 schon für die Einspruchsentscheidung zuständig gewordene FA …, der jetzige Beklagte (Bekl.), begründete die Entscheidung im wesentlichen damit, die Kl'in. habe schuldhaft gehandelt, denn wer Gesetzesvorschriften nicht kenne oder sich nicht in geeigneter Weise informiere, handele grundsätzlich schuldhaft. Der Antragsvordruck weise zutreffend auf die Zuständigkeit des für die Ertragssteuern zuständigen FA hin. Außerdem enthalte auch das BMF-Schreiben vom 28.08.1991 entsprechende Hinweise. Unbeachtlich sei, daß die Kl'in. InvZul für das Jahr 1990 – zutreffend – beim FA … beantragt habe und von dort auch bekommen habe. Die Zuständigkeit dieses FA sei mit dem 01.01.1991 (Wegfall des Betriebsstättenprinzips) entfallen. Außerdem sei die Kl'in. steuerlich beraten gewesen, zumindest habe der jetzige Prozeßbevollmächtigte in irgendeiner Form bei der Abfassung des Antrags mitgewirkt, da das ausgefüllte Antragsformular, so wie es dem FA eingereicht worden sei, per Fax vom jetzigen Prozeßbevollmächtigten an die Kl'in. übermittelt worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte hätte die Zuständigkeitsregelungen erst recht kennen müssen. Das Verschulden sei auch nicht etwa durch ein Verhalten des unzuständigen FA … ausgeschlossen, denn dieses FA habe seine Zuständigkeit umgehend geprüft und den Antrag nach Erkennen der Unzuständigkeit sofort an das zuständige FA … weitergeleitet.

Mit der Klage begehrt die Kl'in. weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO. Ergänzend zu ihrem Vortrag im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren trägt sie vor, das FA … habe ein erhebliches Mitverschulden, da es seine Zuständigkeit schneller hätte überprüfen müssen. Der Antrag sei am 29.09., einem Dienstag, durch Boten überbracht worden. Die Art der Übermittlung zeige die deutliche Absicht...

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