Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von 10 Eigentumswohnungen an einen Erwerber nur, wenn die Gesamtumstände für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen und deren Veräußerung für sich allein begründet unabhängig von der Zahl der Veräußerungsfälle grds. keinen gewerblichen Grundstückshandel.
  2. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung zwingt nach der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlussfolgerung, dass bereits beim Kauf zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.
  3. Der enge zeitlicher Zusammenhang zwischen Kauf und Veräußerung ist nur ein Beweisanzeichen, dass durch andere Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden kann.
  4. Die Aufteilung eines Gebäudes in Teil-Wohnungseigentum kann den Beginn eines Handelsbetriebes durch jedwede Dritte indizieren.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen XI R 35/02)

BFH (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen XI R 35/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger ein Mehrfamilienhaus im Streitjahr 1995 im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels oder einer privaten Vermögensverwaltung veräußerte.

Der Kläger war im Streitjahr 1995 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Klägerin war dort stundenweise als Bürokraft angestellt.

Der Kläger erwarb am 1. März 1991 für ...DM ein Mehrfamilienhaus in der M-Straße in A. Zum Zeitpunkt des Erwerbs befanden sich in dem Haus 6 Wohnungen in drei Geschossen und 6 Abstellräume im Dachgeschoss. Diese waren mit Dauermietverträgen zu Wohnzwecken vermietet. Der Kläger trat in die Mietverträge ein. Später baute er das Dachgeschoss des Hauses zu 4 weiteren Wohnungen aus (Bauantrag 7. Oktober 1992), so dass nunmehr insgesamt 10 Wohnungen vorhanden waren. Weiterhin errichtete er 9 Fertiggaragen. Im Dezember 1993 teilte er das Haus in 10 Eigentumswohnungen auf. Der Kläger vermietete auch die Eigentumswohnungen weiterhin zu Wohnzwecken. Später entschloss sich der Kläger, das Grundstück wieder zu verkaufen. Er sprach Nachbarn an und schließlich beauftragte er einen Makler mit dem Verkauf des Grundstücks. Anfang Mai 1995 veräußerte der Kläger die 10 Wohnungen zum 1. Juni 1995 für…DM.

Die Kläger hatten auch in den Vor- und Folgejahren verschiedene Grundstücke erworben und veräußert. So erwarb der Kläger im Juni 1990 ein Mehrfamilienhaus in B für…DM. Dieses veräußerte er im Dezember desselben Jahres für…DM. Diese Veräußerung wurde als Spekulationsgeschäft mit einem Gewinn von…DM besteuert. Im November 1991 erwarb der Kläger das Grundstück K-Straße in A. Hierbei handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen. Der Kläger baute das Dachgeschoss zu weiteren Wohnungen aus. Im Dezember 1993 teilte er das Haus in Eigentumswohnungen auf. Dieses Grundstück befindet sich auch heute noch im Eigentum des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten über Grundstücksgeschäfte der Kläger wird auf die Aufstellung Bl. 53/95 d. ESt-Akte verwiesen.

In ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger für das Objekt M-Straße eine Anlage V ab und erklärten dort Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von…DM. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das streitige Objekt nur in Höhe von…DM. Außerdem setzte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb für den Kläger von…DM an, weil er davon ausging, dass der Kläger das streitige Objekt im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert habe.

Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das streitige Objekt nicht mehr, sondern erfasste die Einkünfte in der Gewinnermittlung für den gewerblichen Grundstückshandel. Dadurch ergab sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 691.995 DM, den der Beklagte im Einspruchsbescheid ansetzte.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Meinung, Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel seien nicht anzusetzen. Der Kläger habe das Grundstück nicht im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert. Er habe bei Erwerb des Grundstücks keine Veräußerungsabsicht gehabt. Er habe das Grundstück nämlich erworben, um aus den Mieteinnahmen Beiträge zu seiner Altersversorgung zu erzielen. Zu diesem Zweck habe er auch andere Gebäude und Wohnungen erworben. Das streitige Objekt habe er nur im Hinblick auf spätere Erbauseinandersetzungen in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Letztlich hätten nur die Probleme mit den Mietern und Nachbarn anderer Grundstücke zu der Veräußerung geführt. Da der Kläger auch persönlich bedroht worden sei, habe er sich in Anbetracht seines Gesundheitszustands – er erlitt kurz nach dem Verkauf einen Herzinfakt - entschieden, sich von dem Grundstück zu trennen. Bei dem Verkauf habe der Kläger dem beauftragten Makler angeboten, die Aufteilung des Grund...

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