Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten durch Dritte an Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde.
  2. Auch Leistungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt. Eine Mitwirkung ist gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verpflichtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 1; LStDV § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VI R 36/04)

BFH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VI R 36/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Mitarbeitern der Klägerin geldwerte Vorteile verschafft wurden und ob gewährte geldwerte Vorteile durch Dritte von der Klägerin zu versteuern sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer AG & Co. OHG ein .... Bei einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. August 1993 bis 31. Dezember 1997 wurde festgestellt, dass den Mitarbeitern der Klägerin bei dem Erwerb von Waren der so genannten ...-Gruppe Preisvorteile von dritter Seite eingeräumt wurden. Diese Preisvorteile der Einzelhandelsgeschäfte der ...-Gruppe wurden gewährt, nachdem sich die Mitarbeiter der Klägerin durch einen Firmenausweis oder die Stempelkarte ausgewiesen hatten. Soweit die Mitarbeiter in den Geschäften bekannt waren, hat es auch ausgereicht, zu sagen, dass man Mitarbeiter der Klägerin sei. Zu der ...-Unternehmensgruppe gehören:

1. ...,

2. ...,

3.…und

4. ...

Der Zusammenhang zwischen diesen vier Unternehmen und der Klägerin bestand darin, dass…- mittlerweile verstorben – an dieser Unternehmen als Kommanditist zu 100 v.H. bzw. 98 v.H. beteiligt war. An den Verwaltungsgesellschaften dieser drei Kommanditgesellschaften war…zu 100 v.H. beteiligt. Die vierte KG... wurde zu 66,67 v.H. von der .... gehalten.…war an der ..., die Gesellschafterin der Klägerin ist, mit 33,67% beteiligt. Darüber hinaus war er atypisch still an der Klägerin beteiligt. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag der…Stiftung, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand ebenfalls…war.

Von der Lohnsteueraußenprüfung wurde weiter festgestellt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin beim Pförtner der Klägerin insbesondere Filme gekauft haben. Die Kaufpreise wurden vom Gehalt der jeweiligen Arbeitnehmer einbehalten. Die Außenprüfung ermittelte insoweit Preisvorteile in Höhe von ... DM. Als Preisvorteil wurde die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem kalkulierten Ladenverkaufspreis (= unverbindliche Preisempfehlung) zu Grunde gelegt. Im Prüfungsbericht wurden jedoch nur Preisvorteile in Höhe von ... DM (= ca. 22 v.H.) berücksichtigt.

Die Klägerin hatte diese Beträge (Preisvorteile durch Dritte und Vorteile aus Verkauf durch den Pförtner) nicht als zusätzlichen Arbeitslohn versteuert. Aufzeichnungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 4 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) wurden nicht bzw. nicht vollständig geführt. Für Zeiträume der vorangegangenen Lohnsteueraußenprüfung ist bereits ein Klageverfahren beim niedersächsischen Finanzgericht durchgeführt worden (Aktenzeichen XI 471/94). Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Arbeitnehmern der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum Preisvorteile von Unternehmen eingeräumt worden waren, deren Arbeitnehmer ihrerseits wiederum Preisvorteile von der Klägerin erhalten hatten.

Die Lohnsteueraußenprüfung ermittelte aufgrund dieser Vorteile Steuer- und Nebenabgabenforderungen im genannten Prüfungszeitraum in Höhe von ... DM. Bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Bruttosteuersatzes von 30% für 1993 bis 1995 und 28,9% für 1996 bis 1997 ergaben sich Lohnsteuernachforderungen, die neben anderen Forderungen mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 27. April 1999 geltend gemacht wurden. Im Einzelnen ergeben sich folgende umstrittene Lohnsteuerforderungen; jeweils in DM: ...

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger begehrte mit seinem Einspruch nur noch die Aufhebung der oben genannten Lohnsteuerforderungen nebst Nebenabgaben seit dem 1. Oktober 1994. Der Grund lag darin, dass bis zum 1. Oktober 1994 die gegenseitige Begünstigung, wie sie vom Finanzgericht im vorhergehenden Klageverfahren für maßgeblich gehalten wurde, noch bestand. Dadurch reduzierten sich die herabzusetzenden Lohnsteuerforderungen auf folgenden Betrag: ...

Der noch umstrittene geldwerte Vorteil aus dem Verkauf durch d...

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