Entscheidungsstichwort (Thema)

Fertigstellung und Selbstnutzung beim Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Aufwendungen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Boden zusammenhängen.
  2. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs hat zur Folge, dass lediglich die mit der tatsächlich hergestellten oder angeschafften Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen begünstigt sind.
  3. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass zuvor eine Wohnung angeschafft oder hergestellt worden ist. Die tatsächliche Fertigstellung und anschließende Selbstnutzung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Vorkostenabzug. Die bloß darauf gerichtete Absicht des Stpfl. reicht nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen X R 45/04)

BFH (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen X R 45/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Schuldzinsen und andere Aufwendungen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.

Der allein stehende Kläger ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Aufgrund eines von ihm am 2. Oktober 1978 gestellten Antrags erteilte der Landkreis am 7. März 1979 die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, das bis auf den heutigen Tag nicht fertig gestellt worden ist.

Spätestens seit 1990 macht der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstück Schuldzinsen und andere Aufwendungen als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG geltend. Bis 1997 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) diese Aufwendungen an. Die Einkommensteuerbescheide ergingen insoweit nach § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufig. Die Nebenbestimmung wurde von dem FA damit begründet, dass sich die Ernsthaftigkeit des Bauabsicht des Klägers noch nicht endgültig beurteilen lasse.

Für das Streitjahr 1998 lehnte das FA die Berücksichtigung der geltend gemachten Vorkosten von 10.728 DM (10.440 DM Schuldzinsen und 288 DM Erhaltungsaufwendungen und andere Aufwendungen) erstmals ab. Zur Begründung wies es in dem Einkommensteuerbescheid vom 9. März 2000 darauf hin, dass weder eine Vermietungsabsicht noch eine Absicht der Selbstnutzung nachgewiesen worden sei. Der Bauzustand entspreche nach ca. zehn Jahren Bauzeit immer noch dem eines Rohbaus.

Den am 16. März 2000 eingelegten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wies das FA im Streitpunkt durch Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2001 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2001 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass er das in Bau befindliche Haus nach Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken nutzen wolle. Zur Zeit wohne er bei seiner Mutter. Wegen einer dünnen Kapitaldecke sei er darauf angewiesen, das Haus in Eigenleistung zu erstellen. Dadurch verzögere sich die Fertigstellung. Da das Haus von ihm noch nicht als Wohnung genutzt werde, könnten bis zur erstmaligen Nutzung entstehende Aufwendungen ohne zeitliche Einschränkung als Vorkosten abgezogen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 9. März 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2001 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 10.551,00 DM als Vorkosten im Sinne des § 10 e Abs. 6 EStG ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung die Ansicht, dass sich angesichts der immer noch ausstehenden Fertigstellung des Gebäudes die Ernsthaftigkeit der Selbstnutzungsabsicht des Klägers nicht feststellen lasse.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2004 – Bl. 17 der FG-Akte - und des FA vom 20. Juli 2001 – Bl. 12 der FG-Akte -).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abzug von Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des § 10 e Abs. 1 EStG entstehen, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen wie Sonderausgaben abzuziehen, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazu gehörenden Grund und Bodens zusammenhängen.

Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs kann bei verständiger Auslegung nur bedeuten, dass lediglich die mit der tatsächlich hergestellten oder angeschafften Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen begünstigt sind. Dies folgt insbesondere aus der Verwendung des bestimmten Artikels („... des Gebäudes oder der Eigentumswohnung ...”). Ferner lässt § 10 e Abs.6 EStG nur Aufwendungen zum Abzug zu, „die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung ...

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