vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug nur bei Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.
  2. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.
  3. Maßgeblich ist, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist.
  4. Das „vorgeschobene” Strohmanngeschäft ist zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1, §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen V B 222/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Sie firmierte seinerzeit als … GmbH. Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. 12. 2003 und 12. 2. 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung, dass die Firma der Gesellschaft geändert wird in „a… GmbH”.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen der folgenden Firmen geltend:

Rechnungsaussteller

Jahr

Bruttobetrag DM

Nettobetrag DM

Vorsteuer DM

M…. Nicole J…… Hamburg 1

1991

191.235,00

167.750,00

23.485,00

Karl-Heinz W…4798 K…

1991

107.730,00

94.500,00

13.230,00

E. H. M…

1991

927.732,00

813.800,00

113.932,00

– ” –

1992

34.200,00

30.000,00

4.200,00

1992

602.970,00

528.921,05

74.048,95

NFZ …

1992

1.021.668,00

896.200,00

125.468,00

Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. N… GmbH ist vom Beklagten im Klageverfahren mit Änderungsbescheid vom 25. 8. 1999 anerkannt worden

Aufgrund von Ermittlungen mehrerer Steuerfahndungsstellen versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den übrigen Rechnungen mit der Begründung, dass die als Rechnungsaussteller genannten Firmen als Scheinfirmen anzusehen seien. Die in den Rechnungen genannten Fahrzeuge seien zwar tatsächlich geliefert worden, aber nicht von den in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen. Hierzu im Einzelnen:

1. Lieferungen durch die Fa. M… J…

Frau Nicole J… hat am 23. Februar 1989 unter ihrem Namen ein Gewerbe „Einzelhandel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Warenarten” angemeldet. Sie war seinerzeit 18 Jahre alt, Mutter einer am 19. 6. 1988 geborenen Tochter, arbeitslos und geschäftlich unerfahren.

Die von ihr unter dem 23. 2. 1990 beantragte Handelsregistereintragung der Firma „Nicole J… M…ist vom zuständigen Registergericht zurückgewiesen worden.

Zum 1. März 1989 mietete Frau J… Büroraum für die Firma M…mit der Anschrift … in Hamburg. Am 1. Juli 1989 wurde der Vertrag in einen Servicevertrag für eine Domiziladresse umgewandelt. Der Vertrag sah folgende Leistungen vor: „Entgegennahme von Anrufen unter eigener Durchrufnummer, Notierung der eingehenden Gespräche, Annahme von Postsendungen unter Bereitstellung eines eigenen Briefkastens, Nutzung der Telex- und Telefaxnummer, Empfangsservice”.

Die eingerichteten Geschäftskonten lauteten auf den Namen von Frau J…

Frau J…ist dabei stets in Begleitung und auf Anweisung von Herrn Klaus P… tätig geworden. Herr P… ist – im Gegensatz zu Frau J… – geschäftlich erfahren. Er verfügt aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit insbesondere über einschlägige Erfahrungen im Kfz-Handel. Diese hat er seinerzeit genutzt, um Fahrzeuge einzukaufen (i. d. R. „Schwarzeinkäufe”) und anschließend an verschiedene Händler weiterzuverkaufen.

Dabei trat er stets als Angestellter von Frau J…auf und wies sich durch eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung entsprechend aus. Die Geschäfte wurden ausschließlich von Herrn P… abgewickelt. Dieser hatte auch Einzelvollmacht für zwei Geschäftskonten, die auf den Namen von Frau J…lauten.

Der Beklagte bezog sich für seine Auffassung, Frau J… habe als Scheinfirma bzw. „Strohfrau” letztlich keine Verfügungsmacht an den gelieferten Fahrzeugen gehabt und sie deshalb auch nicht liefern können, im Wesentlichen auf die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Vernehmungen von Frau J…

Danach sei diese von Herrn P… und weiteren Personen dazu gedrängt worden, unter ihrem Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden.

Dies habe sie getan, da ihr als Gegenleistung ein Gehalt angeboten worden sei. Ihre Tätigkeit für die Firma M… habe sich darauf beschränkt, eingehende Geschäftspost in Empfang zu nehmen und an P… weiterzuleiten. Die Unterschriften auf den Rechnungsformularen habe sie blanko erteilt; der überwiegende Teil der von der Firma M… erteilten Ausgangsrechnungen ist nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft von Herrn Klaus P… unterschrieben worden.

Aufgrund der Aussage von Frau J… seien die Lieferungen nicht ihr sondern Herrn P… zuzurechnen. Dies werde durch die ...

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