Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil aus privater Kfz-Nutzung bei arbeitsvertraglichem Privatnutzungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw darf bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug für Privatfahrten lt. Arbeitsvertrag nicht nutzen darf.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot, den Firmenwagen für private Zwecke zu nutzen, dem Ansatz eines entsprechenden geldwerten Vorteils auch dann entgegensteht, wenn seine Einhaltung nicht überwacht wurde.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann ist als Außendienstmitarbeiter bei der Fa.…beschäftigt. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung (Bl. 84 der Einkommensteuerakte 1999 zur Steuernummer ...) stellte ihm diese einen Pkw zur Verfügung, den er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen durfte. Im Übrigen war eine Verwendung für private Zwecke untersagt und eine Haftung des Arbeitnehmers für die Folgen einer evtl. Missachtung vorgesehen. Das dem Kläger überlassene Kraftfahrzeug war von der Arbeitgeberin geleast worden. Der auf die Dauer von 36 Monaten abgeschlossenen Leasingvereinbarung lag eine Fahrleistung von 90.000 km zugrunde. Für jeden Mehrkilometer hatte die Leasingnehmerin…DM zusätzlich zu zahlen, für jeden Minderkilometer waren ihr…DM zu erstatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs wurde weder ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs noch für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfasst. Neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit erzielt der Kläger noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Reitstalls.

Im Rahmen einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Lohnversteuerung eines geldwerten Vorteils zu Unrecht unterblieben sei, weil die Arbeitgeberin keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, um die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsverbots zu überwachen. Der Prüfer ermittelte auf der Grundlage der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 und in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Pauschalbeträge geldwerte Vorteile in folgender Höhe:

Private Nutzung

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Am 1. Juni 2001 erteilte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) unter Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellung einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, dass wegen des von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Verbots keine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs stattgefunden habe, hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger im Betrieb offenbar keinen festen Arbeitsplatz habe, verzichtete das FA auf die Berücksichtigung der zusätzlichen geldwerten Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und setzte die Steuer entsprechend herab. Im Übrigen wies es den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2001 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einer Mitbenutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs auch für private Zwecke auszugehen sei. Da der Kläger das Fahrzeug mit nach Hause habe nehmen dürfen, habe er auch außerhalb der Arbeitszeit eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit bestanden. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit habe um so näher gelegen, als der Kläger im Streitjahr mit der Errichtung einer Reithalle zum Betrieb eines Reit- und Pensionsstalles begonnen habe, was nach der Lebenserfahrung die Wahrnehmung zahlreicher Termine mit Handwerkern und Unternehmern erforderlich gemacht habe.

Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2001 erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs tatsächlich nicht stattgefunden habe und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch der Lebenserfahrung widerspreche. Dem Ehemann habe für private Fahrten ein…zur Verfügung gestanden. Dessen Fahrleistung belaufe sich auf etwa 25.000 bis 30.000 km. Auch der Bau und der Betrieb des Reitstalles hätten keine Nutzung des Firmenfahrzeugs notwendig gemacht. Die Baustoffe seien von den Lieferanten auf den Hof angeliefert worden. Die in dem Stall untergebrachten Pferde würden von den Kunden selbst gebracht und abgeholt. Ebenso wenig mache die familiäre Situation eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs erforderlich. Die Ehefrau sei nicht erwerbstätig und die Kinder seien in einem selbständigen Alter; das älteste Kind habe überdies einen eigenen Pkw. Einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs stehe zudem die Tatsache entgegen, dass dieses mit einem Werbeschriftzug der Arbeitgeberin versehen und regelmäßig mit Werbemat...

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