Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Verjährung. Körperschaftsteuer 1984 und 1985

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist für den Veranlagungszeitraum, in dem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen worden ist, Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die vGA nicht in einem späteren VZ, der noch unverjährt ist, angesetzt werden.

Werden Forderungen, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, in der Bilanz ausgewiesen und später wegen Wertlosigkeit abgeschrieben, so ist der Bilanzansatz durch Änderung der Anfangsbilanz zu korrigieren; Wertberichtigung ist dementsprechend gewinnerhöhend rückgängig zu machen.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.1999; Aktenzeichen I R 62/98)

 

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide für 1984 und 1985 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung werden dergestalt geändert, daß in den Streitjahren 1984 in Höhe von 45.277 DM und 1985 in Höhe von 94.250 DM vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung abgesehen und der Jeweilige Steuerbilanzgewinn 1984 um 45.277 DM zu erhöhen und der Steuerbilanzverlust 1985 um 94.250 DM zu vermindern ist.

Dem Beklagten wird aufgetragen, die sich aus diesem Urteil ergebenden Beträge zu errechnen.

Die Klägerin trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Abschreibung einer Darlehensforderung sowie die Übernahme von Lieferantenverbindlichkeiten in den Jahren 1984 und 1985 als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind. Die Klägerin ist eine im Juli 1977 gegründete GmbH. Ihr Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni der betreffenden Jahre. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Groß- und Einzelhandel u.a. mit Eisenwaren, Werkzeugen. Baubeschlägen und Heimwerkertechnik. Ihr Geschäft betrieb die Klägerin in vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer C. B. gemieteten Räumen. Das Stammkapital der Klägerin betrug in den Streitjahren 200.000 DM. Herr B. hielt davon 190.000 DM = 95 v.H. und dessen Ehefrau 10.000 DM = 5 v.H. Seit Gründung der Klägerin war Herr B. Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.

Herr B. war ferner Alleingesellschafter und alleiniger alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der im Januar 1976 gegründeten Heimwerkermarkt … GmbH (im folgenden: HWM). Die beiden Gesellschaften hatten ähnliche Unternehmensgegenstände. Daraus resultierte, daß die Klägerin und die HWM auch im großen Umfang die gleichen Lieferanten hatten.

Die wirtschaftliche Entwicklung der HWM verlief aufgrund verschiedener Faktoren schlecht. Im Wirtschaftsjahr 1976/77 wies sie einen Verlust in Höhe von 40.839,53 DM und im Wirtschaftsjahr 1977/78 einen Verlust in Höhe von 53.883,82 DM aus. Zurüberbrückung dieser Krise bemühte sich die HWM im Jahre 1977 um ein Darlehen bei ihrer Hausbank, die jedoch die Kreditgewährung mangels entsprechender Bonität der HWM ablehnte. Die Klägerin nahm ihrerseits einen Kredit bei der besagten Hausbank in Höhe von 130.000 DM auf und gewährte im Anschluß daran der HWM mit Vertrag vom 20. Juli 1997 ein Darlehen in Höhe von 130.000 DM mit einer Laufzeit von 13 Jahren, d.h. bis zum 10. Dezember 1990, bei einer jährlichen Verzinsung von 7 % und einer jährlichen Tilgung von 5% ohne daß irgendwelche Sicherheiten gewährt wurden. Das von der Klägerin aufgenommene Darlehen wurde grundpfandrechtlich auf einem Grundstück der Gesellschafterin besichert. Für die Gewährung des Darlehens seitens der Klägerin an die HWM war maßgebend, daß die Lieferanten, die die Klägerin und gleichzeitig die HWM belieferten, der Klägerin androhten, im Falle eines Konkurses der HWM auch die Klägerin nicht mehr zu beliefern, weit sie als Ihren eigentlichen Geschäftspartnern den hinter beiden Gesellschaften maßgeblich stehenden C. B. ansahen.

Die vereinbarten jährlichen Tilgungen in Höhe von 6.500 DM wurden von der HWM im Zeitraum von 1978 bis 1983 geleistet, wobei im Jahre 1980 keine Rückzahlung und für 1982 eine doppelte Rückzahlung erfolgten. Im Wirtschaftsjahr 1983/84 erfolgte keine Tilgung. In der Bilanz vom 30. Juni 1984 war die Darlehensforderung mit 94.250 DM ausgewiesen.

Trotz des gewährten Darlehens geriet die HWM weiter in wirtschaftliche Schwierigkeiten. In der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1979/80 wurde ein nicht gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 276.232,97 DM ausgewiesen. In der Folge wurde der Pachtvertrag für das Inventar der HWM gegenüber gekündigt. Diese stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Oktober 1980 ein. Dieser wurde im Jahre 1981 unter Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter an den Vater von Herrn B. veräußert.

Im Jahre 1980 wiederholten die Lieferanten die Drohung, im Falle ...

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