Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsgebühren, die von einer Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen für die treuhänderische Kreditvergabe an ein Kreditinstitut gezahlt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verwaltungsgebühren, die ein Stpfl. für die treuhänderische Kreditvergabe für die Landestreuhandstelle erhalten hat, können gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei sein.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Verwaltungsgebühren nicht um ein Entgelt für Kreditverwaltungsleistungen gegenüber der Landestreuhandstelle handelt, sondern um Zahlungen für die Kreditvergabe, die im Rahmen der Kreditgewährung als solche umsatzsteuerfrei sind.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8a

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen V R 6/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Streitjahr im Rahmen von Kreditvergaben treuhänderisch für die ....... Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen .... (LTS) tätig gewesen. Die LTS vergab u.a. Baudarlehen zur Förderung bestimmter wohnungsbaupolitischer Zwecke, die sie aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt bekam.

Die Darlehensgewährung erfolgte aufgrund eines von der LTS erteilten Bewilligungsbescheides. Dieser enthielt bestimmte Auflagen, die der Adressat des Bescheides zu beachten hatte. U.a. enthielt er die Auflage, mit dem darlehensverwaltenden Kreditinstitut einen formularmäßig vorgeschriebenen Darlehensvertrag abzuschließen und alle weiteren Verhandlungen mit diesem Institut zu führen. Wegen der Einzelheiten des Bewilligungsbescheides wird auf den als Muster vorgelegten Bescheid Bezug genommen.

Zur Kreditvergabe bediente sich die LTS u.a. der Klägerin. Grundlage der Vereinbarungen zwischen der LTS und der Klägerin sind die allgemeinen Vertragsbedingungen der Landestreuhandstelle für den Wohnungsbau vom 1. Januar 1957, auf die verwiesen wird. Die Konditionen für die Kreditvergabe wurden mittels Rundschreiben der LTS an die Klägerin festgelegt. Aus diesen Rundschreiben (Nr. 1/57 und 2/84), auf die Bezug genommen wird, ergeben sich insbesondere einzelne Modalitäten zur Verzinsung und Tilgung der Darlehen sowie zu den an Darlehensnehmer in Rechnung zu stellenden Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren. Ferner ist in den Rundschreiben die Aufteilung der Gebühren zwischen der LTS und der Klägerin geregelt. Danach verbleibt die Bearbeitungsgebühr vollständig bei der Klägerin. Von dem erhobenen Verwaltungskostenbeitrag behält die Klägerin einen in den Rundschreiben festgesetzten Teilbetrag.

Die Darlehensvergabe erfolgte durch die Klägerin in eigenem Namen. Zu diesem Zweck wurde ein nach den Vorgaben der LTS ausgestalteter Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Darlehensnehmer geschlossen, in dem u.a. auf den Bewilligungsbescheid der LTS Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensmustervertrag verwiesen.

Die LTS zahlte die Darlehensmittel unter Einbehalt ihres Gebührenanteils an die Klägerin aus. Diese reichte den verbleibenden Darlehensbetrag unter Einbehalt ihres Gebührenanteils und einer weiteren mittels Rundschreiben der LTS festgelegten Bearbeitungsgebühr an den jeweiligen Darlehensnehmer weiter, so dass insgesamt nur ein Teilbetrag des Darlehens zur Auszahlung an den Darlehensnehmer kam. Die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen wurden dem jeweiligen Darlehensnehmer während der Vertragslaufzeit von der Klägerin in Rechnung gestellt, von dieser eingezogen und an die LTS abgeführt.

In ihrer Umsatzsteuererklärung ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei den Gebühren für die Verwaltung der Treuhandkredite um steuerfreie Umsätze handelt. Demgegenüber unterwarf der Beklagte die Umsätze der Klägerin aus der Verwaltung der Treuhandkredite der Regelbesteuerung und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Sprungklage, der der Beklagte zugestimmt hat.

Die Klägerin meint, die Umsätze aus der Verwaltung der Kredite sei nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerfrei. Da die Richtlinie insofern eindeutig sei, könne sich die Klägerin unmittelbar auf sie berufen. Ferner ergebe sich die Steuerfreiheit der Umsätze unter dem Gesichtspunkt der Leistungskommission aus Artikel 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie. Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Leistungskommission im nationalen Umsatzsteuerrecht sei mittlerweile vom BFH in seinen Urteilen vom 7. Oktober 1999 (V R 79,80/98) und vom 25. Mai 2000 (V R 66/99) anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

Die Umsatzsteuer um 43.471,57 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, mit dem Wegfall der Steuerbefreiung von Kreditverwaltungsleistungen durch das Jahressteuergesetz 1996 in § 4 Nr. 8 a UStG seien die entsprechenden Umsätze nicht mehr umsatzsteuerbefreit. Auf Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie könne sich die Klägerin nicht berufen, da dort nur die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber, nicht aber die Fremdkred...

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