Tanzkurse sind umsatzsteuerpflichtig
Steuerliche Behandlung von Tanzkursen
Das Niedersächsische FG befasste sich mit folgendem Fall: Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR eine im allgemeinen deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) organisierte Tanzschule, die insbesondere Leistungen im Bereich "Medaillentanzen" und "Welttanzprogramm I und II" für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse (deutsches Tanzabzeichen) bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf. Für die Streitjahre 2007–2011 erklärte die Klägerin zunächst steuerpflichtige Umsätze.
Mit Schreiben vom 21.12.2012 stellte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur für die Klägerin eine Bescheinigung aus, wonach bestimmte Tanzkurse geeignet seien im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf einen Beruf als Tänzer/in oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorzubereiten. Ausweislich der Bescheinigung sollte die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen oder für die Umsätze im Einzelnen vorliegen.
Die Klägerin beantragte daraufhin die besagten Kurse als steuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuer entsprechend neu festzusetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Keine Steuerbefreiung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt zu Recht keine Steuerbefreiung für die Tanzkurse "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" gewährt. Insbesondere kommt vorliegend keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Die Tanzkurse dienten in den Streitjahren nicht dazu, die Teilnehmer auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Die Prüfung der Tanzlehrer/innen wird vielmehr vom Prüfungsausschuss der Tanzlehrerakademie des ADTV abgenommen. Darüber hinaus sei der Bescheinigung lediglich zu entnehmen, dass die von der Klägerin angebotenen Kurse geeignet sind, auf den Beruf als Tänzer/in vorzubereiten. Die Ausbildung zum/zur Tanzlehrer/in ist dort nicht angesprochen, obwohl es sich hierbei um einen abweichenden Beruf mit einem abweichenden Ausbildungsweg handelt.
Ungeachtet dessen scheide eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG schon deshalb aus, weil es sich bei den von der Klägerin angebotenen Tanzkursen "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" nicht um eine unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung handele. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, weder allgemeinbildend noch berufsbildend sind. Gerade soweit es den hier streitigen Bereich der Erwachsenenkurse betrifft, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass durch die Klägerin in den Streitjahren ein breit gefächertes Wissen vermittelt wurde, das Gegenstand der Allgemeinbildung und nicht nur Gegenstand eines begrenzten speziellen Lehrstoffs ist.
Auch das Vorbringen der Klägerin, dass neben dem Erlernen von Tanzformen und Tänzen auch notwendige, teils vernachlässigte Umgangsformen, Benimmregeln, das Miteinander von Mann und Frau und somit soziale Standards vermittelt wurden, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Überdies gehe es bei den hier streitigen Kursen um die von der Klägerin für Erwachsene angebotenen Kurse und nicht um die vom Finanzamt bereits als steuerfrei anerkannten Umsätze aus den Kursen für Kinder und Jugendliche.7
Weitere Rechtsprechung
Der EuGH Urteil vom 21.10.2021 - C-373/19 (Dubrovin & Tröger – Aquatics), hat entschieden, dass ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht wie z. B. Schwimmunterricht für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (ebenso wurde betreffend Fahrschulunterricht und für eine Segelschule entschieden). Der BFH hat sich dem (wohl gezwungenermaßen) bereits angeschlossen (vgl. BFH Urteil vom 16.12.2021 - V R 31/21). Aufgrund dessen ist schon "allgemein vermutet worden", dass auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Tanz- und Musik- sowie Sprachschulen künftig in "Richtung Steuerpflicht" entscheiden wird. Dies wurde vorliegend bestätigt – allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, Az beim BFH V B 30/22.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026