Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung bei Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Allein die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ohne den dazugehörigen Mitunternehmeranteil stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13a ErbStG dar.
  2. Grundstücke, die allein zum Sonderbetriebsvermögen beim Schenker gehören, stellen keinen Teilbetrieb dar.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.11.2005; Aktenzeichen II B 51/05)

BFH (Beschluss vom 14.11.2005; Aktenzeichen II B 51/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger aus einer Schenkung vom 31.12.1998 die Steuervergünstigungen der §§ 13 a, 19 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ohne gleichzeitige Übertragung von Mitunternehmeranteilen in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1998 die Grundstücke A Str. 14 und A Str. 14 a in B unentgeltlich übertragen erhalten. Schenker waren die Eheleute C und D E. Das Grundstück A Str. 14 stand im Alleineigentum des Schenkers C E, das Grundstück A Str. 14 a im gemeinschaftlichen Eigentum beider Schenker. Der Schenker C E war zudem alleiniger Kommanditist der E GmbH & Co. KG (nachfolgend KG). Die beiden Grundstücke gehörten ertragsteuerlich zum Sonderbetriebsvermögen des Herrn C E, der die Grundstücke zu betrieblichen Zwecken im Rahmen der KG nutzte.

In einem weiteren Vertrag vom gleichen Tage veräußerte Herr C E das sonstige Anlage- und Umlaufvermögen der KG an eine neu zu gründende GmbH, deren Gesellschafter der Kläger zu 98 % und der Schenker zu 2 % werden sollten. Der Kläger und der Schenker gründeten zudem am selben Tag die Landmaschinen E GmbH (nachfolgend GmbH). Gegenstand des Unternehmens war wie bei der von dem Schenker betriebenen KG die Reparatur und der Handel mit Landmaschinen, der Handel mit Eisen und Haushaltswaren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

Das Finanzamt (FA) als Belegenheitsfinanzamt stellte die Grundstückswerte zum 31.12.1998 für das Grundstück A Str. 14 mit DM 586.000, für das Grundstück A Str. 14 a mit DM 353.000 fest. Bei der Feststellung der Grundstückswerte ging das Belegenheitsfinanzamt davon aus, dass beide Grundstücke dem Kläger zu 1/1 gehörten, die Grundstücke zudem bei dem Schenker als Betriebsgrundstücke zu dem Gewerbebetrieb Landmaschinen E gehörten. Die Grundstückswerte wurden festgestellt für den Kläger.

In der am 24. März 2000 eingereichten Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages gemäß § 13 a ErbStG, ohne eine unwiderrufliche Erklärung des Schenkers beizubringen.

Der Beklagte setzte zunächst mit Schenkungsteuerbescheid vom 3. Mai 2001 gegen den Kläger eine Schenkungsteuer nach Steuerklasse 3 i.H.v. DM 329.750 fest. Dabei wurde der Wert des Erwerbs entsprechend den vom Belegenheitsfinanzamt mit Bescheid vom 31. Januar 2001 festgestellten Grundbesitzwerten mit DM 1.063.000 angesetzt.

Das FA verwehrte allerdings den Abzug des Freibetrages sowie des Bewertungsabschlages nach § 13 a Abs. 1, 2 ErbStG sowie die Tarifminderung nach § 19 a ErbStG.

Es sah in der Übertragung der Grundstücke vielmehr eine nicht begünstigte Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ohne Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung.

Im Einspruchsverfahren minderte das FA den Grundstückswert für das Grundstück A Str. 14 auf den seitens des Belegenheitsfinanzamtes festgestellten Grundstückswert zum 31.12.1998. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor:

Unstreitig sei zwar, dass weder ein Übergang eines ganzen Betriebes noch eines Mitunternehmeranteiles vorliege, allerdings sei hier die Vergünstigung für die Übertragung eines Teilbetriebes zu gewähren. Auf dem Grundstück A Str. 14 stehe ein Wohn- und Geschäftshaus, auf dem sowohl ein Haushaltswarengeschäft mit Porzellan etc. geführt werde, sowie Produktionshallen für die Güllefässer. Sowohl das Haushaltswarengeschäft wie auch der Unternehmenszweig Produktion von Güllefässern erfülle den Begriff des Teilbetriebs. Die Betriebsgrundstücke A Str. 14 und 14 a seien in der Folgezeit zudem von dem Kläger an die GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet worden. Darüber hinaus habe das Belegenheitsfinanzamt jeweils die Artfeststellung „Betriebsgrundstück” getroffen. Diese Feststellungen seien zu übernehmen. Die Grundstücke seien deshalb ausschließlich dem Kläger zuzurechnen. Da zwischenzeitlich auch die sogenannte Inanspruchnahmeerklärung seitens des Schenkers abgegeben worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung bei Übertragung eines Teilbetriebes vor.

In der mündlichen Verhandlung legte der Prozessbevollmächtigte eine Zusammenstellung von Betriebsprüfungsberichten für die KG, die GmbH als auch die Besitzgesellschaft des Klägers und hinsichtlich des Schenkers C E vor. Daraus ergebe sich, dass der Kläger im Rahmen der Betri...

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