Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundfreibetrag 1988 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die Höhe des Grundfreibetrages 1988 (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20

 

Streitjahr(e)

1988

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2005; Aktenzeichen VI R 15/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Mit Bescheid vom 07. 08. 1989 setzte das Finanzamt (FA) für die Kläger ein zu versteuerndes Einkommen von DM 124.806 und eine darauf entfallende Einkommensteuer von DM 37.288 entsprechend der Splitting-Tabelle fest.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, daß der Grundfreibetrag, der im Streitjahr für Ledige DM 4.752 und für Verheiratete DM 9.504 betrug, zu niedrig bemessen sei. Es würden deshalb auch solche Einkommensteile der Besteuerung unterworfen, die das Existenzminimum berührten. Zweck des Grundfreibetrages sei es jedoch, dieses Existenzminimum nicht anzutasten, um dadurch den notwendigen Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen für Nahrung, Kleidung und Wohnung abzudecken.

Da dies beim Grundfreibetrag nicht gewährleistet sei, ergäbe sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Steuergerechtigkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Grundgesetz) und auch gegen die Einkommensgarantie des Art. 14 Grundgesetz.

Ein realitätsgerechter Grundfreibetrag, so meinen die Kläger, müsse sich demgegenüber am sozialhilferechtlichen Begriff des Existenzminimums orientieren. Unter Berücksichtigung der Regelsätze des Sozialhilferechtes und der Zuschläge für Ernährung, Wohnung, Heizung und ähnlichem müßte für Ledige ein Grundfreibetrag von DM 10.000 und für Verheiratete ein solcher von DM 16.000 zugrunde gelegt werden.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1988 vom 07. 08. 1989 zu ändern und die Steuer neu festzusetzen, wobei der Grundfreibetrag bei Anwendung der Splitting-Tabelle DM 16.000 betragen soll.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält die Regelung über den Grundfreibetrag für verfassungsgemäß.

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1990 beantragt, den Streitfall zu vertagen. Er hat den Antrag damit begründet, daß der Senat bereits in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1989 mehrere Fälle entschieden habe, die die gleiche Rechtsfrage betrafen. Eine Vertagung sei deshalb aus Gründen der Prozeßökonomie zweckmäßig.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung, an der die Kläger persönlich nicht teilnahmen, stellte der Prozeßbevollmächtigte den Antrag, die geschäftsplanmäßigen Berufsrichter – den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht…sowie die Richter am Finanzgericht…und…(Richter Kr. A) – wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 23. Januar 1990 als unbegründet zurückgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Eine Vertagung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 227 ZPO kam deshalb nicht in Betracht, weil erhebliche Gründe, die eine Vertagung hätten rechtfertigen können, nach Auffassung des Senats nicht vorlagen. Der Meinung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, wonach es aus Gründen der Prozeßökonomie geboten sei, zunächst eine höchstrichterliche Entscheidung über die am 06. 10. 1989 entschiedenen Fälle abzuwarten, vermochte der Senat nicht zu folgen. Dies mag zwar im Einzelfall ein erheblicher Grund für eine Vertagung oder sogar für ein Ruhen des Verfahrens sein; für die hier zu entscheidende Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages ist dieser Grund nach Überzeugung des Senats jedoch unerheblich.

Da der Grundfreibetrag jeden Steuerpflichtigen betrifft und somit auch in jedem Urteil hierüber mitentschieden wird, ist der Senat schon deshalb gehalten, alle insofern anhängigen Verfahren zu entscheiden. Hätte er sich demgegenüber auf einige wenige Musterverfahren beschränkt und in den übrigen Fällen ein Ruhen des Verfahrens angeordnet, so hätte er angesichts der vorgeschilderten großen Breitenwirkung dieser Streitfrage bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung überhaupt kein Verfahren mehr entscheiden dürfen. Dies aber widerspricht gerade auch der Prozeßökonomie und hätte vor allem auch einen vorübergehenden Stillstand der Rechtspflege zur Folge gehabt.

2. Materiell-rechtlich hat die Klage keinen Erfolg, weil § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Vorschriften des Verfassungsrechts verstößt. Insbesondere ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet aus Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot der Steuergerechtigkeit und daraus folgend den Grundsatz der Besteuerung nach...

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