vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 3/23)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung zu Buchwerten

 

Leitsatz (redaktionell)

Antrag auf Umwandlung zu Buchwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG n.F. kann auch konkludent gestellt werden.

 

Normenkette

UmwStG § 3 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Verschmelzung verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu Buchwerten oder zum gemeinen Wert erfolgt ist und ob die Nichtberücksichtigung von Übernahmeverlusten gem. § 4 Abs. 6 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) rechtmäßig ist. Des Weiteren ist noch streitig, ob Betriebsausgaben ohne Vorlage einer Rechnung im Schätzwege anzuerkennen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG deren Unternehmenszweck unter anderem der Betrieb von … ist. Sie hält unmittelbar und mittelbar verschiedene Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren Herr X, der zwischenzeitlich verstorben ist.

Die Klägerin wurde im Jahre 2004 größter Werbepartner der W GmbH. Die W GmbH richtete den Sportbetrieb des A aus. Die Mannschaft spielte bis zur Saison 2007/2008 in der Y-Liga und stieg dann in die Z-Liga ab. Die W GmbH ist Lizenzinhaberin für den Spielbetrieb.

Das Stammkapital der W GmbH betrug 50.000,- DM. Der Kommanditist der Klägerin, Herr X, erwarb mit Vertrag vom 18. Dezember … Anteile an der W GmbH im Nennwert von X € und mit Vertrag vom 14. Oktober … weitere Anteile im Nennwert von X €, so dass er insgesamt 62,40 % der Anteile hielt. Neben Herrn X waren noch der Verein mit 25,20 % und Herr M mit 12,40 % beteiligt.

Die Werbepartnerschaft zwischen der Klägerin und der W GmbH bestand aus zwei Teilen. Im ersten Teil der Werbevereinbarung wurde die bisher unter dem Namen „…“ betriebene Sporthalle ab dem Jahre … in die „Z-…“ umbenannt. Dies war möglich, weil die W GmbH die von der Stadt Y angemietete Sporthalle, in der die Spiele ausgetragen wurden, vermarkten durfte. Der Vermarktung lag eine Vereinbarung zwischen der W GmbH und der Stadt Y vom … zugrunde. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Schriftzug Z an prominenter Stelle sowohl auf den Spieltrikots als auch auf den Trainings- und Präsentationsanzügen und den Sommer- und Winterjacken der Sportler angebracht wurde.

Die Klägerin und B leisteten bis zum 30. Juni 2008 Zahlungen von insgesamt X € an die W GmbH, davon Zahlungen von X € im Jahre 2007, sowie die restlichen Zahlungen im Jahre 2008. In der Buchführung der Jahre 2007 und 2008 verbuchte die Klägerin die Zahlungen zunächst als Darlehensforderung. Mit Buchungsdatum zum 31. Dezember 2008 wurden die Beträge auf einen Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) umgebucht und bis Ende 2011 gewinnmindernd als Aufwand für Werbung aufgelöst. Im Streitjahr 2008 erfasste die Klägerin nach der Umbuchung und teilweiser Auflösung des ARAP einen Teilbetrag von X € als Betriebsausgabe. Eine Rechnung stellte die W GmbH für die erbrachten Werbeleistungen im Streitjahr 2008 nicht aus. Auch in den Vorjahren 2004 bis 2007 wie auch in den Folgejahren 2009 bis 2011 erbrachte die Klägerin Zahlungen an die W GmbH, die sie als Aufwand für Werbung als Betriebsausgabe verbuchte (wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 9 zum Außenprüfungsbericht verwiesen).

Die Klägerin war an der D GmbH und an der A GmbH unmittelbar beteiligt. Mittelbar war sie über eine Tochtergesellschaft an der H GmbH und an der K GmbH beteiligt.

Am 4. Dezember 2009 gründete die Klägerin als Alleingesellschafterin die I GmbH. Die I GmbH kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2009 die Anteile an der H GmbH mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 1. Januar 2010. Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 25. August 2010 und Nachtragsurkunde vom 13. Oktober 2010 wurde die I GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Umwandlungsstichtag laut Nachtragsurkunde war der 31. Dezember 2009. Die Verschmelzung der I GmbH wurde im Handelsregister am … 2010 eingetragen.

Durch notariell beurkundeten Beschluss vom 25. August 2010 wurde die H GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Umwandlungsstichtag war der 30. Dezember 2009. Am … 2010 wurde die Verschmelzung der H GmbH auf die Klägerin im Handelsregister eingetragen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2009 erwarb die I GmbH die Anteile an der K GmbH mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 31. Januar 2010.

Die K GmbH wurde durch notariell beurkundeten Beschluss vom 25. August 2010 auf die Klägerin verschmolzen. Umwandlungsstichtag war der 30. Dezember 2009. Am … 2010 wurde die Verschmelzung der K GmbH im Handelsregister eingetragen.

Die Beteiligungen an der H GmbH und an der K GmbH hatte die I GmbH zu einem über deren Eigenkapital liegenden Kaufpreis erworben und damit in den Unternehmen tatsächlich oder vermeintlich vorhandene stille Reserven vergütet. Die gezahlten Kaufpreise unterlagen beim Veräußerer der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.

Die Klägerin wies in ihrer Handelsbilanz für 2010 einen Verschmelzungsverlust der K GmbH in Höhe vo...

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