rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die teilweise oder vollständige Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs ist tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass überhaupt Aussetzungszinsen festgesetzt werden können.
  2. Die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs bestimmt den Umfang der Verzinsungspflicht.
  3. Die für Zinsen geltende Festsetzungsfrist von einem Jahr beginnt in den Fällen des § 237 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. Sind sowohl ein Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) als auch der Einkommensteuer-Bescheid (Folgebescheid) angefochten, hängt die Beurteilung der Frage, mit der Erfolglosigkeit welches der beiden Rechtsbehelfsverfahren die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen zu laufen beginnt, vom Inhalt der Aussetzungsverfügung ab.
  4. Hat das FA die Dauer der Aussetzung mit dem Ausgang des Verfahrens gegen den Einkommensteuer-Bescheid verknüpft, entsteht der Anspruch auf die Aussetzungszinsen auch dann erst mit der endgültigen Erledigung des Einkommensteuer-Verfahrens, wenn die zur Aussetzung führenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit allein den Feststellungsbescheid betreffen.
 

Normenkette

AO § 169 Abs. 1 S. 1, §§ 237, 239 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1980

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1980 innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzt worden sind.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Jahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärten sie in der Einkommensteuererklärung für 1980 aus der Beteiligung an zwei Bauherrengemeinschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.…DM und ./.…DM. Durch Einkommensteuerbescheid vom 16. August 1982 lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Berücksichtigung dieser Verluste mit der Begründung ab, dass die Mitteilungen der Betriebsfinanzämter noch nicht vorlägen.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 27. August 1982 Einspruch ein. Sie machten geltend, dass die Feststellungserklärungen der Bauherrengemeinschaften den Betriebsfinanzämtern vorlägen und deren Untätigkeit nicht zu ihren – der Kläger – Lasten gehen könne. Zugleich beantragten sie, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in Höhe des auf die streitigen Verlustanteile entfallenden Steuerbetrags von…DM auszusetzen. Durch Verfügung vom 7. September 1982 setzte das FA die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1980 für die Dauer des Einspruchsverfahrens in dem begehrten Umfang aus. Auf den Inhalt der Aussetzungsverfügung (Bl. 32 der Einkommensteuerakte 1980 zur Steuernummer ...) wird Bezug genommen.

Nachdem die Mitteilungen der Betriebsfinanzämter über die Einkünfte aus den Bauherrengemeinschaften eingegangen waren, erteilte das FA unter dem 7. Dezember 1983 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem es Verluste in Höhe von…DM bzw.…DM berücksichtigte. Der Änderungsbescheid enthielt im Erläuterungstext den Hinweis, dass sich der Rechtsbehelf vom 27. August 1982 damit erledige. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1983 legten die Kläger gegen den geänderten Bescheid Einspruch ein, mit dem sie sich dagegen wandten, dass die Verluste aus der Bauherrengemeinschaft…statt mit…DM nur mit…DM berücksichtigt worden seien. Unter Hinweis darauf, dass das Betriebsfinanzamt die Vollziehung des Feststellungsbescheids ausgesetzt habe, beantragten die Kläger, die sich aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid ergebende Abschlusszahlung von…DM auszusetzen. Durch Verfügung vom 28. Dezember 1983 entsprach das FA diesem Antrag und setzte die Vollziehung des streitigen Betrages für die Dauer des Einspruchsverfahrens aus. Auf den Inhalt dieser Verfügung (Bl. 4 der Einspruchsheftung zur Einkommensteuer 1980) wird Bezug genommen.

Mit Rücksicht auf die im Hinblick auf einen anderen Grundlagenbescheid ergangene Änderung der Einkommensteuerfestsetzung setzte das FA durch Verfügung vom 16. Dezember 1986 die Höhe des ausgesetzten Einkommensteuerbetrages auf…DM herab. Auf den Inhalt dieser Verfügung (Bl. 7 der Einspruchsheftung zur Einkommensteuer 1980) wird Bezug genommen.

Nachdem das FA eine Mitteilung des Betriebsfinanzamts darüber erhalten hatte, dass die Vollziehung des Feststellungsbescheids 1980 für die Bauherrengemeinschaft…mit Wirkung vom 28. August 2000 aufgehoben worden sei, legte das FA den Klägern mit Schreiben vom 25. August 2000 die Rücknahme ihres Einspruchs nahe und forderte sie mit Schreiben vom 30. August 2000 dazu auf, den für 1980 noch offenen Einkommensteuerbetrag von…DM unverzüglich zu entrichten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 nahmen die Kläger den Einspruch vom 16. Dezember 1983 gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 vom 7. Dezember 1983 zurück.

Durch Bescheid vom 5. September 2000 setzte das FA Aussetzungszinsen zur Einkommensteue...

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